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Entscheidung

1 StR 63/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161222B1STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161222B1STR63.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 63/22 vom 16. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott u.a. zu 2.: vorsätzlichen Bankrotts u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2022 beschlos- sen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 3. November 2022 ge- gen den Senatsbeschluss vom 6. September 2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. September 2021 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit der Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO). Sie beanstanden im Wesentlichen, dass der Senat sich nicht mit der erhobenen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO befasst und sich nicht zu der Frage verhalten habe, „ob eine Heilung auch durch die Fiktion der Wiederholung einer Beweisaufnahme erfolgen kann“. Stattdessen habe der Senat über eine nicht erhobene Rüge eines relativen Revisionsgrundes entschie- den. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entschei- dungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Dabei hat der Senat entgegen der Auffassung der Verurteilten auch über die nach § 338 Nr. 1 StPO erhobene Verfahrensrüge entschieden, insoweit je- doch eine von den Revisionsbegründungen abweichende Rechtsauffassung ver- treten und sich im Anschlusss an die Antragsschriften des Generalbundesan- walts „ergänzend“ geäußert. Danach kam schon nach dem Revisionsvorbringen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht in Betracht. Indem der Senat ausdrücklich auf die durchgeführte „Wiederholung der Beweisaufnahme“ abstellt, hat er die von den Verurteilten aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Heilung eines möglichen Besetzungsverstoßes beantwortet und zugleich über den von der Revision (inzident) gerügten Verstoß gegen § 69 StPO entschieden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21 Rn. 5). Jäger Bellay Fischer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Landshut, 28.09.2021 - 3 KLs 205 Js 1348/15 3 4