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Entscheidung

III ZR 212/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222BIIIZR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151222BIIIZR212.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 212/21 vom 15. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2021 - 9 U 96/18 - wird zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.198,52 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO (in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung) in derselben Angelegen- heit tätig wird, wenn er sich von der Emittentin einer Hypothekenanleihe mit der 1 2 - 3 - Beratung in allen mit der Emission in Zusammenhang stehenden Rechtsangele- genheiten beauftragen und alsdann als Sicherheitentreuhänder der Anleihe be- stellen lässt, der die dinglichen Sicherungsrechte für die Anleger zu halten und zu verwalten hat, kann angesichts der tätigkeitsbezogenen Formulierung von § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F. nicht unabhängig von der seitens des Rechtsan- walts im Rahmen seines anwaltlichen Mandats tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeit beantwortet werden. Sie ist damit nicht allgemein klärungsfähig im Sinne des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt gleichermaßen für die Rechtsfrage, ob sich der Sicherheitentreu- händer einer Hypothekenanleihe in einem aufklärungspflichtigen Interessenkon- flikt befindet, wenn er es gleichzeitig übernommen hat, die Emittentin in allen mit der Emission in Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten anwaltlich zu beraten. Auch diese Frage kann nicht allein im Hinblick auf ein allgemeines Beratungsmandat des Rechtsanwalts, sondern nur im Hinblick auf die von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten und damit einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 14). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2018 - 8 O 238/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2021 - I-9 U 96/18 - 4