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Entscheidung

6 StR 316/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR316.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 316/22 vom 15. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2022 beschlos- sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Verfahren, soweit es sie betrifft, im Fall 2 der Urteils- gründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Her- beiführens einer Sprengstoffexplosion beschränkt, b) das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. März 2022 da- hin geändert, dass aa) der Angeklagte G. des unerlaubten Umgangs mit ex- plosionsgefährlichen Stoffen und des Herbeiführens ei- ner Sprengstoffexplosion, bb) der Angeklagte M. des Herbeiführens einer Spreng- stoffexplosion schuldig ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei 1 - 3 - rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten G. zusätzlich wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Re- visionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat beschränkt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundes- anwalts aus den Gründen der Antragsschriften hinsichtlich des Vorwurfs der ge- fährlichen Körperverletzung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den übrigen Tatvor- wurf. Dies hat die Änderung der Schuldsprüche zur Folge, was sich aber auf die Strafaussprüche nicht auswirkt, weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf niedrigere Stra- fen erkannt hätte. Insbesondere hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirk- lichung mehrerer Tatbestände bei der Strafzumessung nicht angeführt. Soweit es die gesundheitlichen Folgen für die Opfer strafschärfend gewertet hat, ist dies weiterhin rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17, NStZ-RR 2018, 41). Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 25.03.2022 - 501 KLs (415 Js 1100/17) 23/20 2