Entscheidung
XII ZB 366/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB366.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 366/22 vom 14. Dezember 2022 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 4. August 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der 40-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie, einem schizophrenen Residuum sowie ei- nem polyvalenten Substanzabusus und befand sich deswegen seit 2009 mehr als 20-mal in stationärer Behandlung. Durch Beschluss vom 21. Juni 2022 ge- nehmigte das Amtsgericht seine weitere Unterbringung bis längstens 21. Juni 2023 wegen Eigengefährdung und zum Zwecke der medizinischen Behandlung. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hierge- gen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Be- schluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist, indem das Landgericht entschieden hat, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhö- rung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkennt- nisse zu erwarten sind. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN). Vorliegend hat das Landgericht seine Entscheidung auch auf am 3. Au- gust 2022 stattgefundene telefonische Anhörungen des Betreuers und des Ver- fahrenspflegers durch den Berichterstatter gestützt. Darin habe der Betreuer die missbräuchliche Verwendung eines Schmerzpflasters und die Einnahme von Me- dikamenten nach freier Selektion des Betroffenen geschildert, welche aus Sicht des Landgerichts belegten, dass die geschlossene Unterbringung weiterhin not- wendig sei, um einen Rückfall des Betroffenen zu verhindern. Damit hat das Landgericht seine Entscheidung auch auf eine neue Tatsachengrundlage ge- stützt, zu der der Betroffene nicht angehört worden ist, und hierdurch das recht- liche Gehör des Betroffenen verletzt. 2 3 4 - 4 - 2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: AG Bad Mergentheim, Entscheidung vom 21.06.2022 - 6 XVII 18/22 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 04.08.2022 - 1 T 68/22 - 5