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Entscheidung

XII ZB 237/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB237.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 237/22 vom 14. Dezember 2022 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 54-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie, wegen der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für alle Angelegen- 1 - 3 - heiten sowie Postangelegenheiten angeordnet und den Beteiligten zu 2 als Be- rufsbetreuer bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzliche Betreuung für den unter paranoider Schizophrenie leidenden Be- troffenen solle aus Sicht des Sachverständigen vollumfänglich für alle Bereiche eingerichtet werden. Eine Krankheitseinsicht bestehe nicht und es gebe auch keine Hilfemöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machten. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie keine hinreichende Begründung zum Umfang des Aufgaben- kreises enthält. a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf ent- sprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine An- gelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufga- benbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, 2 3 4 5 - 4 - gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftre- ten kann. Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge- recht, denn sie enthält keine konkreten Feststellungen zur Erforderlichkeit des angeordneten umfassenden Aufgabenkreises. Derartige Feststellungen lassen sich auch nicht dem Sachverständigen- gutachten und der Stellungnahme der Betreuungsbehörde entnehmen, auf die das Landgericht Bezug nimmt. Soweit das Sachverständigengutachten den Auf- gabenbereich der Aufenthaltsbestimmung hervorhebt und dies damit begründet, dass der Betroffene künftig außerhalb der Familie leben solle, um den Kindern eine bessere psychische und seelische Entwicklung sowie ein gesundes und un- beschwertes Aufwachsen zu ermöglichen, ist bereits nicht erkennbar, dass sich daraus ein Betreuungsbedarf zum Wohle des Betroffenen ergibt. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, die von der Rechtsbeschwerde gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Ein- wände zu berücksichtigen. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem da- rauf hin, dass die Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ nach der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Fassung des § 1815 BGB nicht mehr zulässig ist (vgl. BR-Drucks. 564/20 S. 310). 6 7 8 9 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2022 - 408 XVII 3090/21 SEG - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2022 - 2-29 T 25/22 - 10