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Entscheidung

VII ZR 117/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR117.19.0 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 117/19 vom 14. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Ge- meinschaften/der Europäischen Union liegen nicht mehr vor. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Senats vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21 ent- schieden und damit geklärt. Eine Revision des Beklagten hätte auch in der Sache keine Aus- sicht auf Erfolg. Dies ergibt sich zum einen ebenfalls aus den Gründen des Urteils vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21. In Bezug auf die weitere von ihm erhobene Rüge betreffend eine Position bei der Ermittlung der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet das Urteil keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen durfte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un- ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.954,90 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Pamp RinBGH Dr. Brenneisen ist aufgrund Erkrankung an der Beifügung der Unterschrift gehindert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2-17 O 12/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2019 - 3 U 212/11 -