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Entscheidung

V ZA 13/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141222BVZA13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141222BVZA13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 13/22 vom 14. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am14. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückge- wiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltli- cher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzu- lassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Be- schwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen an- hand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau