Entscheidung
6 StR 467/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B6STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B6STR467.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 467/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, § 255a Abs. 2 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrü- gen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Strafkammer hat die Vernehmung der zur Tatzeit volljährigen Neben- klägerin in der Hauptverhandlung ersetzt durch die Vorführung von Bild-Ton-Auf- zeichnungen ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmungen. Die dem zugrundelie- gende Entscheidung hat sie durch Beschluss getroffen und in diesem ausschließ- lich ausgeführt: „Die Bild-Ton-Aufzeichnungen der richterlichen Vernehmungen der Zeugin M. , vom 17.03.2021 und 17.09.2021 sollen gemäß § 255a StPO in Augenschein genommen werden und die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung ersetzen.“ Auf Anregung der Verteidigung 1 2 3 - 3 - wurden anschließend verschiedene Videosequenzen wiederholt in Augenschein genommen. 2. Hierin erblickt die Revision zu Recht einen Verfahrensverstoß. a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bedurfte keines Vortrags, dass die Beschlussbegründung in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden sei. Die Entscheidung über die vernehmungsersetzende Vorführung ist gemäß § 255 Abs. 2 Satz 3 StPO dem gesamten Spruchkörper und nicht dem Vorsitzenden allein überantwortet. Der Anwendungsbereich des Zwischenrechts- behelfs ist mithin schon deshalb nicht eröffnet (vgl. zu § 251 StPO: BGH, Be- schlüsse vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585, 586; vom 3. September 2019 – 3 StR 291/19, NStZ 2020, 94, 95 mit zust. Anm. Ventzke). Im Übrigen handelt es sich bei der Begründungsnotwendigkeit um zwingendes Recht, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre. b) Der Beschluss lässt entgegen § 255a Abs. 2 Satz 3 StPO eine Begrün- dung vermissen. aa) In formeller Hinsicht ist für die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung des Verletz- ten (§ 58a Abs. 1 Satz 3 StPO) – aus Gründen der Transparenz und der Verfah- rensfairness (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 17) – ein begründeter Gerichtsbe- schluss erforderlich (§ 255a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 StR 256/18, NStZ-RR 2019, 27). In die Begründung der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung sind – worauf auch der Generalbundes- anwalt mit Recht hinweist – nach den jeweils maßgeblichen Umständen des Ein- zelfalls neben der Schutzbedürftigkeit des Verletzten (vgl. BeckOK/Berg, StPO, 4 5 6 7 - 4 - 45. Ed., § 255a Rn. 18 mwN) grundsätzlich auch weniger einschneidende Mög- lichkeiten des Zeugenschutzes (vgl. §§ 247, 247a StPO) ebenso wie rechtlich geschützte Verteidigungsinteressen des Angeklagten und Belange der Sachauf- klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) einzustellen (vgl. BT-Drucks. 17/6261, S. 12; BeckOK/Berg, aaO; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, 27. Aufl., § 255a Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 255a Rn. 9). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt dem nicht (vgl. zu § 251 StPO: BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 – 4 StR 36/56, BGHSt 9, 230). bb) Hier fehlt der Anordnung des Landgerichts jede Begründung. Der Se- nat vermag deshalb nicht nachzuprüfen, ob die Strafkammer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung des § 250 StPO zu Recht bejaht hat. Eine nachvollziehbare sorgfältige Abwägung war nicht zuletzt auch deshalb ge- boten, weil die – einzige – Zeugin für den Vergewaltigungsvorwurf im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 23 Jahre alt war und sich aus ihrem Alter allein eine konkrete prozessuale Schutzbedürftigkeit nicht aufdrängte. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch nach der Tat Kontakt zum Angeklagten unterhielt. c) In dem der Anordnung nachfolgenden Prozessverhalten des Angeklag- ten kann kein rechtmissbräuchliches, dem Erfolg der Rüge entgegenstehendes Verhalten erblickt werden. Nachdem die Strafkammer die vernehmungserset- zende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung – freilich defizitär begründet – an- geordnet und durchgeführt hatte, durften Angeklagter und Verteidiger dieses Er- kenntnismittel in der Hauptverhandlung – auch im Wege durch sie erwirkter mehr- facher Vorführung – ausschöpfen (§ 261 StPO), ohne dass sich die Angriffsrich- tung im Revisionsrechtszug hierzu in Widerspruch setzte. 8 9 - 5 - 3. Da die Angaben der Zeugin M. ausweislich der Urteilsgründe die einzige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer darstellen, beruht das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Sander Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 15.06.2022 - 8 KLs 214 Js 15667/20 (84/21) 10