Entscheidung
3 StR 256/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR256.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2022 einstimmig be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die für sich genommen bedenkliche Formulierung der Strafkammer, im Fall der Angeklagten sei "eine Reifeverzögerung von fast drei Jahren" auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 206/22, NJW 2022, 3372 Rn. 5 f. mwN), begründet hier mit Blick auf die weiteren Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler; denn das Landgericht hat in der Sache maßgeblich darauf abgestellt, dass die Angeklagte keinerlei Reifeverzögerung aufwies. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Kleve, 06.04.2022 - 170 KLs - 204 Js 235/21 - 22/21