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Entscheidung

VIa ZR 1323/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121222BVIAZR1323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121222BVIAZR1323.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1323/22 vom 12. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2022 wird zurückgewie- sen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugäng- lich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgrei- fenden Zulassungsgrund nicht darlegt. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2021 - 39 O 229/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2022 - 1 U 24/21 -