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Entscheidung

1 StR 244/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121222B1STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121222B1STR244.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 244/22 vom 12. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2022 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2022 mit Beschluss vom 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2022 hat der Verurteilte hierge- gen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. 2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; der Senat hat das recht- liche Gehör des Verurteilten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungs- erhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des General- bundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. Juli 2022 zur Rechtskraft von 191 Einzelstrafen (Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18, dort neben der Beschlussformel insbesondere Rn. 12), zur Gesamtstrafenbildung und zur Er- folglosigkeit der Verfahrensrüge sowie zur rechtsfehlerfreien Anwendung der Vollstreckungslösung war nichts hinzuzufügen, auch nicht mit Blick auf die Ge- generklärung vom 1. August 2022, die nichts Neues enthielt und in diesem Sinne 1 2 - 3 - nicht entscheidungserheblich ist. Auch im Übrigen zeigt der Verurteilte keine Ge- hörsverletzung auf. Das Vorgehen des Senats ist von § 349 Abs. 2 StPO gedeckt und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Be- schwerdeführers; der Senat musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht weiter begründen. b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 16.02.2022 – 5/26 KLs 7830 Js 228031/12 (1/21) 3