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Entscheidung

5 StR 311/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR311.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 311/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung von zwei Zeugen zu den Umständen der Auslieferungshaft des Angeklagten rechtsfehlerhaft ab- gelehnt, ist unbegründet. Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts vertretenen Auffassung kam diesen Umständen für die Strafzumessung keine Relevanz zu. Das Landgericht hat die geltend gemachten Haftverhältnisse zutreffend zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gemacht und ist aufgrund dessen zu einem Anrechnungsmaßstab von 1:2 gelangt. Weiteres war nicht veranlasst, weil die Haftverhältnisse vollstän- dig im Anrechnungsmaßstab abgebildet werden (vgl. für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 4 StGB auf einen innerdeutschen Fall BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05). Es beschwert den Angeklag- ten nicht, dass die Strafkammer „die Umstände der in Nordmazedonien erlittenen Auslieferungshaft“ auch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. - 3 - Vor diesem Hintergrund begegnet der Umgang der Strafkammer mit dem Be- weisanerbieten des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal da sie – für den Angeklagten erkennbar – ohnehin dessen Angaben zu den Haftbedin- gungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. 2. Dass das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Mittä- ter und zusätzlich an der Portionierung und Verpackung der Drogen beteiligten Bunkerhaltern zusammenwirkte, eine Strafbarkeit wegen Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 06.01.2022 - 606 KLs 8/21 6150 Js 20/20