Entscheidung
5 StR 122/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR122.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 122/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 27. Juli 2021 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO in- folge nicht ordnungsgemäßen Abschlusses des am 12. Mai 2021 begonnenen („dritten“) Selbstleseverfahrens erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da nicht dargelegt wird, inwieweit welche Urkundeninhalte aus dem be- anstandeten Selbstleseverfahren (Chats) anderweitig zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 11. April 2001 – 3 StR 503/00, NStZ 2001, 425; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99). Hier wäre insbesondere Vortrag dazu erforderlich gewesen, ob die Chats im Rahmen weiterer Selbstle- severfahren oder durch Verlesung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnungsge- mäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dieses Erfordernis erhellt - 3 - dadurch, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung detailliert unter An- gabe der einzelnen Fundstellen dargelegt hat, welche Urkunden verlesen worden sind, wie etwa die am 3. April 2020 von „napprobra“ und „putinbra“ zwischen 13.53 Uhr bis 14.42 Uhr ausgetauschten Chats. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 27.07.2021 - 9 KLs 321 Js 17094/20