Entscheidung
2 StR 370/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR370.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 6. Mai 2022 aufgehoben, soweit es den An- geklagten verurteilt hat, den Nebenkläger von einer Verbind- lichkeit in Höhe von 973,66 Euro wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren und elf Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Ge- gen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Hauptforderung im Adhäsions- ausspruch nebst Zinsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. 2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Nebenforderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bereits keine Feststellungen zur außergericht- lichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadens- ersatzansprüchen getroffen; daher können weder Anspruchsgrund noch An- spruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris). 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 2 3 4 - 4 - StPO). Bei der Auslagenentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 1 StPO) fällt die Nebenforderung nicht ins Gewicht (§ 4 Abs. 1 ZPO). Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 06.05.2022 - 24 Ks 3/22