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Entscheidung

2 StR 357/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR357.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Ein- ziehung von zwei Wurfsternen (Asservatennummer 497/21) aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsent- scheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teiler- folg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsicht- lich der Maßregelanordnung und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Einziehung der sichergestellten zwei Wurfsterne hat hingegen kei- nen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von 1 2 3 - 3 - der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Ge- genstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 54 WaffG Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfah- ren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der Wurfsterne hatte deshalb zu entfallen. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.05.2022 - 117 KLs 2/22 4