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Entscheidung

2 StR 140/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR140.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung verschie- dener Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine am 22. Dezember 2022 form- und fristgerecht eingelegte Revi- sion, die mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz vom 15. März 2022 mit der allgemeinen Sachrüge begründet wurde. I. Zugleich mit der Revisionsbegründung hat der Verteidiger hinsichtlich der Form unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit erklärt, er habe die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach versucht, „was jedoch mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur“ misslungen sei. Bis dahin habe er sich „technisch gerüstet gewähnt“, da er im Besitz eines Kartenle- 1 2 - 3 - segeräts und einer Chipkarte gewesen sei und „bisher ohne Probleme am elekt- ronischen Rechtsverkehr teilzunehmen vermochte“. Versuche zur „`Aufrüstung´ seines Anschlusses um ein qualifiziertes Signaturzertifikat“ seien erfolglos ge- blieben. Der Generalbundesanwalt hält die Revision für zulässig, aber unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er die Revision für unzulässig erachtet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde danach nicht gestellt. II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegrün- dungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet wurde. 1. Seitens des Angeklagten kann die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter- zeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig angebracht wer- den. § 32d Satz 2 StPO erfordert seit dem 1. Januar 2022 zwingend, die Über- mittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument. Die Prozess- handlung in Form eines pdf-Dokuments (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV) muss gemäß § 32a Abs. 3 StPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BT- Drucks. 18/9416, S. 45; BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588, 3589). Der Grad der Signatur, durch welche die eigenhändige Unterschrift ersetzt wird, richtet sich daher nach der Versandart. Ist der Versand über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) als sicherer Übermittlungsweg erfolgt, so genügt eine einfache Signatur (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO); in diesem Fall bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. 3 4 5 - 4 - BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BeckRS 2022, 11872; Be- schluss vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, NStZ-RR 2022, 285). Nur in den üb- rigen Fällen der Übersendung bedarf es einer qualifizierten elektronischen Sig- natur (§ 32a Abs. 3 Var. 1 StPO). Der Verteidiger hat nicht behauptet, dass ihm eine Übermittlung mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach und ein- facher Signatur nicht möglich gewesen sei. 2. Der Verteidiger hat auch keinen Ausnahmefall im Sinne des § 32d Satz 3 und 4 StPO dargelegt. Wenn die Übermittlung als elektronisches Doku- ment aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt danach die Übermittlung der Revisionsbegründung in Papierform zulässig. In einem sol- chen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Sep- tember 2022 – 5 StR 328/22, Rn. 2). Als Beispiel für eine vorübergehende Un- möglichkeit gilt etwa ein Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung der Revisionsbegründung in Papierform die Ausnahme. Des- halb muss beim Absender grundsätzlich die notwendige technische Einrichtung vorhanden sein, um elektronische Dokumente einreichen zu können (vgl. BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32d Rn. 5). Dagegen muss die Anwendung des Ausnahmetatbestands ausscheiden, wenn der Verteidiger kein geeignetes System vorhält oder bei technischen Problemen nicht umgehend für deren Be- hebung sorgt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022, aaO; KK- StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 6). Eine nur vorübergehende technische Unmög- lichkeit im Sinne von § 32d Satz 3 StPO wurde mit der Behauptung, eine qualifi- zierte elektronische Signatur für einen Versand aus dem besonderen elektroni- schen Anwaltspostfach heraus zu benötigen, nicht vorgetragen. 6 - 5 - III. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist kein Raum. Nachdem trotz des Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit der Revision nach dem auf § 349 Abs. 2 StPO ge- stützten Revisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts kein Wieder- einsetzungsantrag gestellt wurde, kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht in Betracht. Mangelndes Verschul- den des Angeklagten ist auch nicht offenkundig. Franke Appl Eschelbach Zeng RiBGH Schmidt ist erkrankt und daher gehindert zu un- terschreiben. Franke Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 20.12.2021 - 500 Js 54859/20 16 KLs 7