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Entscheidung

4 StR 438/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222B4STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222B4STR438.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/22 vom 6. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Juni 2022 im Maßregelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 1 2 - 3 - ergeben. Dagegen hat die Maßregelanordnung keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass bei dem Angeklagten ein Hang be- steht, andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, seine Tat auf diesen Hang zurückgeht und der Hang auch zur Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten führt. Es hat aber die für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht nicht tragfähig begründet. a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 64 Satz 2 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten durch die Behandlung innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es hierfür zwar nicht. Erforderlich ist aber, dass in der Persönlich- keit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für ei- nen erfolgreichen Verlauf der Therapie vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer the- rapeutischen Veränderung genügt hierfür nicht (vgl. zum Ganzen nur BGH, Be- schluss vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) Die Ausführungen der Strafkammer zu der Erfolgsprognose der Maß- regel unterliegen rechtlichen Bedenken schon deshalb, weil sie sich in der Wie- dergabe der Einschätzung des psychologischen Sachverständigen erschöpfen 3 4 5 - 4 - und eine eigene tatrichterliche Würdigung nicht erkennen lassen (vgl. BGH, Be- schluss vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22 mwN). bb) Überdies ist der im Urteil wiedergegebene Gutachteninhalt auch für sich genommen defizitär. (1) Hiernach hat der Sachverständige angenommen, dass die Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt die Möglichkeit böte, den Angeklagten sucht- therapeutisch zu schulen, seine deliktfördernden Charakterzüge psychothera- peutisch zu modifizieren und ihn unter therapeutischer Unterstützung und Kon- trolle sukzessive in höhere Freiheitsgrade wechseln zu lassen. Der Angeklagte habe seine Therapiemotivation bekundet und hierfür außer strategischen auch intrinsische Gründe angegeben. Er verfüge angesichts seines Lebensalters und mangels eingetretener Folgeschäden seines Betäubungsmittelkonsums über die psychosozialen Ressourcen, um von den Behandlungsangeboten profitieren zu können. Auch lägen bei ihm keine schwerwiegenden Persönlichkeitsauffälligkei- ten vor, die eine Integration in das stationäre Setting unmöglich machen würden. (2) Diese knappe Darstellung lässt eine tragfähige Tatsachengrundlage der Erfolgsprognose vermissen. Außer der vom Angeklagten geäußerten – aller- dings auch „strategisch“ begründeten – Therapiemotivation werden konkrete Umstände aus der Persönlichkeit oder dem Leben des Angeklagten, die für einen Erfolg der Maßregel sprechen, nicht mitgeteilt. Soweit mögliche prognoseun- günstige Gesichtspunkte erwogen und als bei dem Angeklagten nicht vorhanden oder als nicht durchgreifend beurteilt werden, wird dies seinerseits weder umfas- send begründet noch in der gebotenen Weise in ein Verhältnis zu der Thera- piemotivation und etwaigen weiteren für einen Behandlungserfolg sprechenden 6 7 8 - 5 - Umständen gestellt (vgl. zu der insoweit erforderlichen Abwägung BGH, Be- schluss vom 1. März 2022 – 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240, 241 mwN). Na- mentlich lässt die Annahme, die Persönlichkeit des Angeklagten stehe seiner In- tegration in eine stationäre Behandlungsumgebung nicht entgegen, offen, ob und inwieweit die von dem Sachverständigen diagnostizierten dissozialen Charakter- züge des Angeklagten den Behandlungserfolg aus sonstigen Gründen erschwe- ren könnten. Unerörtert bleibt auch, welche Auswirkungen die bei dem Angeklag- ten bestehende Abhängigkeit von einer Mehrzahl verschiedener Betäubungsmit- tel auf den Erfolg der Maßregel haben kann. 2. Die Sache bedarf daher insoweit – naheliegend unter Hinzuziehung ei- nes anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Auf- hebung der Unterbringung entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Wertungs- und Darstellungsmangel hingegen nicht betroffen; sie 9 - 6 - können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls um wei- tere Feststellungen ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widerspre- chen. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Hagen, 17.06.2022 ‒ 49 KLs 9/22 200 Js 88/22