Leitsatz
III ZR 54/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:011222UIIIZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:011222UIIIZR54.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/21 Verkündet am: 1. Dezember 2022 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 C; WHG §§ 39, 40; WasserG ST § 52 Abs. 1, § 67 a) Wenn und soweit die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Ver- kehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt, hat sie drittschützenden Charakter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Weiterentwicklung von Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 4/93, BGHZ 125, 186, 188 und vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 374). b) Die Gewässerschau dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer. Fallen bestimmte Anlagen nicht in die Unterhal- tungslast des mit der Gewässerschau betrauten Unterhaltungsverpflichte- ten, sind sie auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst. Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche für den Gewässerunterhaltungspflich- tigen ohne weiteres zu erkennende Gefahrenquelle dar, kann dieser gleich- wohl verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwir- ken. c) Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu beschauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - III ZR 54/21 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Rich- ter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. März 2021 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz eines ihm infolge starken Re- gens entstandenen Überschwemmungsschadens in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer eines in W. - Ortsteil B. - belegenen Grundstücks. Neben diesem verläuft der K. graben, ein Ge- wässer der zweiten Ordnung, für das der Beklagte unterhaltungspflichtig ist. Der Graben fließt innerhalb der Ortschaft unterirdisch durch eine Rohrleitung, in dem 1 2 - 3 - hier maßgeblichen Bereich ist er jedoch wieder offen. Auf einem der Nachbar- grundstücke des Klägers - dem des Eigentümers K. - befinden sich drei Rohrdurchlässe, durch die das Gewässer geführt wird. Zweck der Durchlässe ist es - so der Vortrag des Beklagten -, eine bessere Überquerung des Grundstücks zu ermöglichen. Am 2. Juni 2016 kam es zu einem Starkregenereignis, in dessen Folge der K. graben über die Ufer trat, wodurch das Grundstück des Klägers über- schwemmt wurde. Die Regulierung des auf dem Anwesen eingetretenen Scha- dens lehnte die Wohngebäudeversicherung ab. Der Kläger nimmt nunmehr den beklagten Unterhaltungsverband auf Ersatz seines Schadens, den er zuletzt mit gut 20.000 € beziffert hat, in Anspruch. Er hat behauptet, der Beklagte habe den K. graben seit Jahren nicht mehr unterhalten, insbesondere nicht mehr beräumt und gesäubert. Ge- wässerschauen hätten nicht stattgefunden. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine Pflichtverletzung in Abrede genommen. Zudem - so hat er behauptet - habe es sich bei dem Stark- regen um ein Jahrhundertereignis gehandelt. Das Landgericht, das Beweis durch Zeugen und einen Sachverständigen erhoben hat, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Ober- landesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der vom Senat zugelassenen Revision. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - wie vor ihm das Landgericht - angenommen, dass die Rohrdurchlässe auf dem Grundstück K. zu gering dimensioniert gewesen seien. Es hat ausgeführt, der Beklagte hafte dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz. Der Beklagte trage die Unterhal- tungslast für das Gewässer. Dies umfasse den Schutz vor Überschwemmungen und diene insoweit auch Individualinteressen. Selbst wenn mit der Verroh- rung - wofür die Umstände durchaus sprächen - eine außerhalb der Wasserwirt- schaft liegende Zielsetzung im Sinne der Überfahrungsmöglichkeit des Gewäs- sers durch den Grundstückseigentümer verfolgt würde, stünde dies einem An- spruch des Klägers gegen den Beklagten nicht entgegen. Dem Beklagten sei die - der Erfüllung der Unterhaltungspflichten dienende - Beschau der in seine Zu- ständigkeit fallenden Gewässer übertragen. Die sich daraus ergebenden Pflich- ten habe er verletzt. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gewässerschau wäre der durch die Rohrdurchlässe entstandene regelwidrige Zustand des Ge- wässers offenbar geworden. Es seien zwar keine bestimmten Kontrollintervalle vorgeschrieben, diese dürften aber nicht länger bemessen sein, als es die effek- tive Erfüllung der Unterhaltspflicht erlaube. Nach der Aussage der Zeugin B. sei das Gewässer jedoch seit Jahren nicht mehr geschaut worden, weil es keine Anregung von den Anliegern gegeben habe. Einen Plan, der regelmä- ßige Schauen der Gewässer sichergestellt habe, habe es nicht gegeben. Die 7 8 - 5 - Verletzung der Pflicht zur Gewässerschau sei schadensursächlich geworden. Da die Zeugin erklärt habe, dass bei einer Gewässerschau die über das Gewässer geführten Lattenzäune beanstandet worden wären, bestünden keine Zweifel da- ran, dass eine Verengung des Gewässers durch die Rohre erst recht Anlass zu näherer Untersuchung ihres Durchlassvermögens gegeben und zu Beanstan- dungen geführt hätte. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Durchmesser der Rohrdurchlässe für wasserwirtschaftlich geschultes Perso- nal unverdächtig hätten erscheinen müssen. Schon dem Laien erschließe sich, dass Rohrdurchlässe den Wasserabfluss behindern könnten und deshalb groß- zügig dimensioniert sein müssten, um keine Gefahr darzustellen. Selbst wenn der Beklagte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Anlage gehindert gewesen wäre, die Erweiterung oder Entfernung selbst durchzuführen, hätte er die erforderlichen Maßnahmen durch den Eigentümer - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - erwirken müssen. Dass weitere Schadensursachen - etwa der Zustand des dem Gewässerabschnitt vorgelagerten Verteilerbauwerks - aus- zumachen gewesen seien, stehe der Kausalität der Pflichtverletzung nicht entge- gen. Um einen sogenannten Jahrhundertniederschlag habe es sich nicht gehan- delt. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bis- lang getroffenen Feststellungen kann ein auf Amtshaftung gestützter Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht bejaht werden. 9 - 6 - 1. Um den nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilenden Hochwasser- schutz (vgl. zB Senat, Urteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07, NVwZ-RR 2008, 672 Rn. 9 und vom 1. Juni 1970 - III ZR 210/68, BGHZ 54, 165, 167 f; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 39 Rn. 85), für den der Beklagte auch nicht zuständig wäre (vgl. § 11 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 WG LSA, § 2 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 seiner Satzung vom 26. August 1992 in der Neufassung vom 27. Januar 2010, zuletzt geändert am 3. Februar 2022, abrufbar auf der Home- page des Beklagten), geht es vorliegend zwar nicht. Dem Beklagten obliegt je- doch die Unterhaltung der in den Verbandsbezirk fallenden Gewässer zweiter Ordnung - wozu der K. graben gehört - einschließlich der der Abführung von Wasser dienenden Anlagen (§ 40 WHG; § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in Ver- bindung mit der Anlage 2 Nr. 10; § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Satzung des Beklagten). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats besteht die Unterhal- tungspflicht nur im Interesse der Allgemeinheit. Drittbetroffene haben grundsätz- lich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfül- lung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbei- ten (vgl. Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 aaO und vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 374). Eine Haftung des Unterhaltungspflichtigen kommt danach aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer bürgerlich- rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wo- bei beide Pflichten ineinander übergehen sollen. Diese Rechtsprechung bedarf jedoch der Korrektur und Weiterentwicklung. Wenn und soweit die öffentlich- rechtliche Unterhaltungspflicht einer Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleich- kommt, besteht kein Grund dafür, ihr den drittschützenden Charakter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu versagen. Dies entspricht der Systematik des 10 11 - 7 - Amtshaftungsrechts, nach der die Drittgerichtetheit jeder Amtspflicht anhand ih- res jeweiligen Schutzzwecks einzeln zu bestimmen ist. 2. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits we- gen fehlender Maßnahmen zur Erweiterung oder Entfernung der seiner Auffas- sung nach zu gering dimensionierten Rohrdurchlässe im Bereich des Grund- stücks K. angenommen und sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol- gerichtig - mit den weiteren dem Beklagten vorgeworfenen Versäumnissen nicht mehr befasst. Jedoch genügen die im Zusammenhang mit den Rohrdurchlässen getroffenen Feststellungen nicht, um eine Haftung des Beklagten anzunehmen. a) Es ist im Berufungsurteil offengeblieben, wer für die Rohrdurchlässe unterhaltungs- und dementsprechend auch verkehrssicherungspflichtig war (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, aaO, § 36 Rn. 27) und damit für die nötigen Erhal- tungsmaßnahmen oder für eine - hier näherliegende - nicht von der Unterhaltung im Sinne des § 36 WHG erfasste bauliche Veränderung zu sorgen hatte, um Schäden abzuwenden. Ob eine Anlage in die Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungs- pflichtigen fällt (§ 39 WHG) oder sie unterhaltungsrechtlich selbständig zu be- trachten ist (vgl. dazu § 36 Satz 1 WHG in der bis zum 4. Januar 2018 gelten- den Fassung; jetzt: § 36 Abs. 1 WHG; sowie § 60 Abs. 1 WG LSA), richtet sich nach ihrer Ausgestaltung und Funktion (BVerwGE 168, 86 Rn. 37 mwN). Hat die Anlage eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung, wird sie von der Gewäs- serunterhaltungspflicht miterfasst, anderenfalls trägt derjenige, der die Vor- teile der Anlage nutzt, regelmäßig ihr Eigentümer oder Betreiber, die Unter- haltungslast (vgl. zB Senat, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 4/93, BGHZ 125, 186, 193; BVerwG aaO Rn. 37 f; OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 20 f; OVG 12 13 14 - 8 - Münster, ZfW 1994, 373, 374 f; VG Magdeburg, BeckRS 2020, 21674 Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2015 - 17 K 1997/14, juris Rn. 24; VG Aachen, BeckRS 2011, 54682 [Seite 3]; BeckOK UmweltR/Riedel, 62. Ed. [Stand: 1. April 2022], § 36 Rn. 7). Soll mit der Verrohrung oder dem Durchlass in einem Gewässer allein die Nutzbarkeit eines Grundstücks verbessert werden, dient sie ausschließlich privatrechtlichen Zwecken (vgl. zB OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2010 - 6 U 142/09, juris Rn. 21; dass. NVwZ-RR 2003, 107, 108; OVG Koblenz aaO; OVG Münster aaO; dass., Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90, ZfW 1992, 387, 388; VG Magdeburg aaO; VG Düsseldorf aaO Rn. 30, 34; VG Aachen, BeckRS 2011 aaO und BeckRS 2006, 22964; Czychowski/Rein- hardt, aaO, § 36 Rn. 25). Die Pflichten zur Unterhaltung solcher Anlagen sind keine Gewässerunterhaltungspflichten (OVG Münster jew. aaO; Czychowski/ Reinhardt, aaO Rn. 26). Mangels entgegenstehender tatrichterlicher Feststellungen ist im Revisi- onsverfahren zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass den Rohrdurch- lässen der wasserwirtschaftliche Zweck fehlte und dementsprechend der Eigen- tümer oder Nutznießer für ihre Unterhaltung zuständig war. In diesem Fall obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der insoweit bestehenden Pflichten nicht dem beklagten Unterhaltungsverband, sondern der unteren Wasserbehörde als Inhaberin der allgemeinen Gewässeraufsicht (§ 100 WHG; § 12 Abs. 1 Satz 1 WG LSA; vgl. Czychowski/Reinhardt aaO Rn. 26; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dezember 2021, § 100 WHG Rn. 4 ff). 15 - 9 - b) Jedoch ist damit eine Haftung des Beklagten nicht ausgeschlossen. Vielmehr kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG in Betracht, wenn den Bediensteten des Beklag- ten bei einer - vorliegend nicht durchgeführten - Gewässerschau auf Anhieb hätte auffallen müssen, dass die Rohrdurchlässe zu gering dimensioniert waren und die Gefahr bestand, dass sich an ihnen bei starker Belastung des Grabens ein Rückstau bilden konnte. aa) Gemäß § 67 Abs. 1 WG LSA ist es Zweck der Gewässerschau zu prü- fen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Ge- wässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig zu (be)schauen. Die Pflicht zur Gewässerschau ist dem Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für Gewässer zweiter Ordnung - also auch für den K. graben - übertragen worden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WG LSA). Er hatte sie daher ebenso wie die (sonstigen) von ihm zu betreuenden Anlagen (vgl. § 67 WG LSA, § 44 f des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände, § 5 Abs. 1 der Satzung des Beklagten; vgl. Czychowski/Reinhardt aaO, § 36 Rn. 7, § 100 Rn. 21) regelmäßig - im Rahmen einer Sichtkontrolle - zu inspizieren. Der Schau- pflicht unterfallen aber nicht die Anlagen in der Verantwortung Dritter (§ 60 Abs. 1 WG LSA, vgl. vorstehend). bb) Dies schließt indessen nicht aus, dass im Rahmen der Gewässer- schau außerhalb der Unterhaltung liegende Gegebenheiten, die den Wasserab- fluss beeinträchtigen, festgestellt werden, auf deren Beseitigung hingewirkt wer- den muss (ähnlich: Zeiler in Elsner/Zeiler, Niedersächsisches Wassergesetz, § 78 Rn. 2 [Stand: Oktober 2017]). Der Unterhaltungspflichtige muss auch jen- seits des eigenen unmittelbaren Aufgabenbereichs tätig werden, wenn beson- dere Umstände dies gebieten, ohne dass dadurch die grundsätzliche Trennung 16 17 18 - 10 - der Verantwortungsbereiche verwischt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 302/99, NVwZ 2000, 1209). Dementsprechend kann der Gewässerunter- haltungspflichtige im Einzelfall verpflichtet sein, auf eine von oberirdischen Ge- wässern oder ihren Anlagen ausgehende Gefahr hinzuweisen, um auf diese Weise auf eine Änderung des Zustands hinzuwirken. Er darf seine Augen vor einer zwar nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden, aber gleichwohl of- fensichtlichen Gefahrenquelle, bei der sich die Notwendigkeit baldiger Abwehr- maßnahmen geradezu aufdrängt, nicht verschließen (vgl. zB Senat aaO S. 1209 f; zu entsprechenden Hinweispflichten etwa im sozialrechtlichen Bereich zB Senat, Urteile vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, NVwZ-RR 2021, 671 Rn. 17 und vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, NJW 2019, 68 Rn. 14; jew. mwN). An- dernfalls handelt er amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte wäre daher anlässlich einer von ihm durchzuführenden Gewässerschau verpflichtet gewesen, den Landkreis als die mit der notwendigen Eingriffsbefug- nis (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG; § 11 Satz 3 WG LSA) ausgestattete zustän- dige Aufsichtsbehörde auf einen Missstand hinzuweisen, sofern bei der Besich- tigung eine von den Durchlässen ausgehende Gefahrenlage für den ordnungs- gemäßen Wasserabfluss so offenkundig gewesen wäre, dass sie ihm unabhän- gig von einer genaueren Betrachtung hätte "ins Auge springen" müssen. cc) Vorliegend mangelt es jedoch bereits an tragfähigen Feststellungen dazu, dass der Beklagte die Gewässerschau pflichtwidrig unterlassen hat. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 19 - 11 - Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Aussage der vor dem Landgericht vernommenen Zeugin B. davon ausgegangen, dass der K. graben seit Jahren nicht beschaut worden war und es auch keinen kon- kreten Plan gab, wonach die Gewässer in der Zuständigkeit des Beklagten in einem bestimmten Turnus kontrolliert wurden. Dies allein genügt jedoch nicht, um ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten feststellen zu können. § 67 Abs. 1 Satz 2 WG LSA schreibt - wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt - keine bestimmten Kontrollintervalle vor, sondern nur, dass die Gewässer - hier der zweiten Ordnung - "regelmäßig zu schauen" sind. Dies bedeutet nicht, dass alle betroffenen Gewässer auf ihrer gesamten Länge gleichermaßen oft kontrolliert werden müssen, sondern es eröffnet dem Beklagten einen Beurtei- lungsspielraum, die Häufigkeit der Beschau der von ihm zu unterhaltenden Ge- wässer an den - zum Beispiel aufgrund geografischer oder hydrologischer Be- sonderheiten bestehenden - konkreten Erfordernissen auszurichten. So werden etwa zu Versandung oder Verkrautung neigende Gewässer in der Nähe von Wohngebieten insbesondere, wenn sie bereits ausgeufert sind, öfter zu be- schauen sein als solche, die in der Vergangenheit keine oder wenige Probleme bereitet haben oder außerhalb eines bebauten Gebiets liegen. Anlass zur Be- schau wird überdies bestehen, wenn es Hinweise auf einen unzureichenden Wasserabfluss beziehungsweise notwendige Unterhaltungsmaßnahmen - sei es aus der Bevölkerung oder in sonstiger Weise - gegeben hat. Davon geht zwar im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht aus, das angenommen hat, als problemlos geltende Gewässer müssten nicht so oft kon- trolliert werden wie solche, die zum Übertreten neigten. In Bezug auf den K. graben hat es jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, in welchen 20 21 22 - 12 - Abständen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Gewässer- schau geboten war. Allein der Umstand, dass der Graben vor dem Hochwasser- ereignis "seit Jahren" nicht mehr beschaut worden ist, stellt für sich betrachtet noch keine Pflichtverletzung dar, auch wenn es einen Plan, der sicherstellt, dass die verschiedenen Gewässer nach einem bestimmten System wiederkehrend kontrolliert werden, nicht gibt. Vielmehr hätte es näherer Erkenntnisse dazu be- durft, welcher Unterhaltungsbedarf und welches damit gegebenenfalls im Zusam- menhang stehende Gefahrenpotential vom K. graben ausging, die dessen Beschau innerhalb eines bestimmten - nicht eingehaltenen - Zeitabstands vor dem Schadensereignis erforderten und wie sich dies in die sonstigen Schauter- mine - anderer möglicherweise zu priorisierender Gewässer - einfügte. Ohne Kenntnis der Einzelfallumstände kann eine nicht mehr hinzunehmende Über- schreitung eines solchermaßen ermittelten Intervalls nicht festgestellt werden. Auch ein abzuarbeitender Plan, der ein bloßes Hilfsmittel zur Einhaltung der Pflichten darstellt, kann nur auf der Grundlage solcher Überlegungen erstellt wer- den. dd) Weitere Voraussetzung ist, dass sich anlässlich einer solchen Gewäs- serschau den Bediensteten der Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführun- gen eine Unterdimensionierung der Rohrdurchlässe bei einer Sichtkontrolle hätte aufdrängen müssen. Hiervon ist das Berufungsgericht im Ergebnis ausgegangen. Seine dies- bezüglichen Feststellungen beruhen jedoch ebenfalls auf einem Rechtsfehler. 23 24 - 13 - Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass "wasserwirtschaftlich geschultem Personal" bei einer Gewässerschau im Vorfeld des Schadensereignisses die Durchmesser der Rohr- durchlässe hätten unverdächtig erscheinen müssen, weil Rohrleitungen den Wasserabfluss generell behinderten und daher großzügig dimensioniert sein müssten, beruht auf der Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Die Vor- aussetzungen für einen Schadensersatzanspruch trägt grundsätzlich derjenige, der ihn geltend macht (vgl. insbesondere zur Kausalität BGH, Urteil vom 7. Feb- ruar 2012 aaO Rn. 9). Die Vorinstanz geht indessen von einer Art tatsächlicher Vermutung aus, dass von jedem Rohrdurchlass eine potentielle Gefahr für den Wasserabfluss ausgeht, die der Unterhaltspflichtige entkräften muss (vgl. zur tat- sächlichen Vermutung zB BGH, Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 175/98, NJW 1999, 2273, 2274). Es ist aber nicht ersichtlich, woraus sich ein entsprechender Erfahrungssatz herleiten ließe, zumal es für die Frage der ausreichenden Kapa- zität eines Durchlasses auf die konkreten Einzelfallumstände ankommt. Auf die - überdies wohl berechtigte - Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich bei der Beurteilung, was wasserwirtschaftlich geschultem Personal hätte auffallen müssen, nicht vorhandene Sachkunde angemaßt, kommt es damit nicht mehr an. III. Das Berufungsurteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Im neuen Berufungsrechtszug wird sich die Vorinstanz gegebenenfalls auch mit den weiteren vom Kläger dem Beklagten vorgeworfenen 25 26 - 14 - Pflichtverletzungen zu befassen haben, zu denen es - von seinem Rechtsstand- punkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen hat, weshalb der Senat auch keine Veranlassung hat, auf diese Fragen im vorliegenden Verfah- rensstadium einzugehen. Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2020 - 10 O 457/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 4 U 72/20 -