Entscheidung
VII ZA 3/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZA3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 3/22 vom 30. November 2022 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Land- gerichts Dresden vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - wird abgelehnt. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeord- net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller dargelegt und nachgewiesen hat, alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bun- desgerichtshof zu finden. Denn jedenfalls muss der Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts erfolglos bleiben, weil die Rechtsverfolgung durch Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof aussichtslos erscheint: Der Antragsteller erstrebt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut- zes die Herausgabe von Gewebeproben im Zusammenhang mit einem Abstammungsgutachten, das er bei der Verfügungsbeklagten hatte er- stellen lassen. Das Amtsgericht Dresden hat durch Versäumnisurteil vom 16. November 2021 - 114 C 3373/21 EV (2) - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil durch Endurteil vom 4. Februar 2022 - gl. Az. - aufrechterhalten. Das Landgericht Dresden hat durch den Beschluss vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bestellung eines Notan- walts zurückgewiesen und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Ur- teil vom 4. Februar 2022 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft. Hinsichtlich der Zurückweisung des für die Berufungsinstanz gestellten Notanwaltsantrags folgt dies aus § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO die Rechtsbeschwerde weder im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist (Nr. 1) noch das Berufungsgericht sie zugelassen hat (Nr. 2). Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die feh- lende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO fin- det gegen Urteile, durch die - wie hier - über die Anordnung einer einst- weiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Damit ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und da- mit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 9 f.). Diese spezielle Ausschlussregelung verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzu- lässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich - die Rechtsbeschwerde stattfindet. Denn die äußere Form der Entscheidung - durch Urteil oder Beschluss - ändert nichts an der gesetzgeberischen Grundentscheidung, im Eilverfahren aufgrund dessen provisorischen Charakters die Möglich- keit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 10). Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht ge- rechnet werden. Pamp Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 04.02.2022 - 114 C 3373/21 EV (2) - LG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2022 - 2 S 79/22 -