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Leitsatz

IV ZB 17/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122BIVZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122BIVZB17.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/22 vom 30. November 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, § 233 Satz 1 Fd, Gd, § 85 Abs. 2 a) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einge- reichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänge r-Inter- mediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungs- postfach (EGVP) gespeichert worden ist. b) An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Über- mittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringe- ren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger). BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken ECLI:DE:BGH:2022:301122BIVZB17.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 30. November 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er legte gegen das am 30. Juni 2021 seinem Prozessbevollmächtig- ten zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zum 30. September 2021 verlän- gert. Am 29. September 2021 übermittelte der Klägervertreter die Beru- 1 2 - 3 - fungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspost- fach (im Folgenden: beA) versehentlich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (im Folgenden: EGVP) des Landgerichts. Am 11. Oktober 2021 wurde von dort aus die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht weitergeleitet. Der Kläger hat mit am 12. Oktober 2021 beim Berufungsgericht ein- gegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begrün- dung ausgeführt, die komplette Fristenkontrolle einschließlich der Aus- gangskontrolle erfolge in seiner Einzelkanzlei ausschließlich durch ihn. Er habe hinsichtlich der Berufungsbegründung kontrolliert, ob und wann das Dokument übermittelt worden sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass der falsche Empfänger angegeben worden sei, weil er geglaubt habe, den richtigen Empfänger angeklickt zu haben. II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück- gewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Be- gründung hat es ausgeführt, der Eingang der Berufungsbegründung in der elektronischen Eingangseinrichtung des Landgerichts stelle nicht zugleich einen Eingang beim Berufungsgericht dar. Den Klägervertret er treffe ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil er seinen Kontrollpflichten bezogen auf die Durchsicht des ihm übersandten Übermittlungsprotokolls nicht gerecht geworden sei, indem er es unterlas- sen habe zu überprüfen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht über- mittelt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil das Verschulden 3 4 - 4 - nicht kausal für die Fristversäumung sei. Das Landgericht sei nur gehalten gewesen, den falsch adressierten Schriftsatz im ordentlichen Geschäfts- gang weiterzuleiten. Mit Blick auf die am nächsten Tag ablaufende Frist zur Begründung des Rechtsmittels habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Schriftsatz in dieser kurzen Zeitspanne an das Berufungsge richt weitergeleitet werde. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzen weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nich t zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfor- derlich. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt erachtet und das Vorliegen eines Wieder- einsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt angesehen hat. a) Bis zum Ablauf der bis zum 30. September 2021 verlängerten Frist ist keine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. 5 6 7 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frist nicht durch die Übersendung an das EGVP des Landgerichts gewahrt worden. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Ge- richt eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerich- teten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wor- den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung der Beru- fungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt. Denn hier- bei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegrün- dung bestimmte Einrichtung des Berufungsgerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Hieran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 15. November 2021 dieses Bundesland sowohl für das Landgericht als auch für das Berufungsgericht als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. Denn Landgericht und Beru- fungsgericht unterhalten dort kein gemeinsames EGVP. Vielmehr ist - wie der Kläger durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizver- waltung selbst vorträgt - durch die Einrichtung separater Posteingangs- schnittstellen sichergestellt, dass der "Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann. Insbe- sondere führt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektroni- schen Gerichts- und Verwaltungspostfächer nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO auch für das 8 - 6 - Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen. b) Der Kläger war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zu- rechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustel- len, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und in- nerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senats- beschluss vom 15. Juni 2022 - IV ZB 30/21 juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 m.w.N.). Die an- waltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 juris Rn. 10). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 m.w.N). Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Über- prüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. zur Pflicht einer Überprüfung des Sendeprotokolls hin- sichtlich des richtigen Empfängers nach Übersendung per Telefax BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 aaO Rn. 46, BGH, Beschluss vom 19. De- zember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7). Diese Sorgfaltsan- forderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier - 9 10 - 7 - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9 m.w.N). bb) Gemessen hieran konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Klägervertreter nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Aus dem Vortrag des Klägers anlässlich der Begründung seines Wiedereinset- zungsantrags ergibt sich, dass der Klägervertreter in der festen Überzeu- gung, die Übersendung an das richtige Gericht veranlasst zu haben, seine Überprüfung der automatisierten Bestätigung darauf beschränkt hat, ob der Sendevorgang als solcher erfolgreich war und wann die Übersendung erfolgt ist. Damit aber ist die Überprüfung, die sich nach dem zuvor Ge- sagten gerade auch darauf erstrecken muss, ob die Übermittlung an das richtige Gericht erfolgt ist, unvollständig geblieben. Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, einem Verschulden des Klä- gervertreters stehe eine "kognitive Verzerrung ohne zurechenbaren Sorg- faltsverstoß" entgegen, setzt sie sich in Widerspruch zu dem in der Vo- rinstanz gehaltenen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers, wonach der Klägervertreter zum Zeitpunkt der Versendung der Berufungsbegründung in seiner Fähigkeit zu "konzentrierter Arbeit … nicht eingeschränkt war" und "weder entsprechende Beschwerden gehabt" hatte noch "in Behand- lung bei einem Arzt" war (Schriftsatz vom 12. Oktober 2021). Mit Blick auf diese Ausführungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler da- von ausgehen, dass es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich war, die in der zweiten Zeile der automatisierten Bestätigung enthaltene Emp- fängerbezeichnung zu kontrollieren. 11 12 - 8 - Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß besteht schon deshalb nicht, weil sich das Be- rufungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Von einer weite- ren Begründung hinsichtlich des hier geltend gemachten Verfahrensman- gels wird gemäß §§ 577 Abs. 6 Satz 2, 564 Satz 1 ZPO abgesehen. c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung der Kontrollpflichten des Klägervertreters ursächlich für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung war. Richtig ist insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsge- richts, dass eine Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem fest- gestellten Verschulden beruht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsge- richt zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmit- telbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Par- tei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentli- chen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Be- schlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7). 13 14 15 - 9 - Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgeht, dass der Kläger für die nur einen Tag vor Fristablauf im EGVP eines un- zuständigen Gerichts eingehende Rechtsmittelbegründung nicht habe er- warten können, das Landgericht werde den Schriftsatz rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterleiten, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich für diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Einzelfall entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde nicht. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2021 - 14 O 5/20 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.07.2022 - 5 U 68/21 - 16