Entscheidung
6 StR 243/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122U6STR243
21mal zitiert
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122U6STR243.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 243/22 vom 30. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Novem- ber 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwältin B. als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 2021 mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – Gründe: Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, die Nebenklägerin im März 2010 nach Deutschland gebracht und sie unter Einsatz körperlicher Ge- walt sowie massiver Drohungen gezwungen zu haben, der Prostitution nachzu- gehen und ihre Einnahmen vollständig an ihn abzugeben. Durch die wiederholte Tatbegehung habe sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnah- mequelle verschafft. Im Anschluss an ihre Flucht nach Rumänien im Jahr 2015 habe er sie durch Drohungen gegen ihre Familie dazu veranlasst, mit ihm nach Deutschland zurückzukehren, erneut die Prostitution auszuüben und weiterhin ihre Einnahmen an ihn abzugeben. Nach dem Ende der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin habe er im September 2018 von ihr mit der Drohung, andernfalls sie und ihre Angehörigen zu töten, die Zahlung einer „Ablösesumme“ verlangt. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom General- bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin 2008 in Rumänien kennen. Im Jahr 2009 folgte sie ihm nach Griechenland, wo sie eine Tätigkeit in einem Massagesalon aufnahm. We- gen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage verließen sie Griechenland und hielten sich ab etwa Ende Januar 2010 in Amsterdam auf. Nachdem der Verdacht der Prostitution und Zuhälterei aufgekommen war, wurde die Neben- klägerin von der Polizei für eine Woche in ein Frauenhaus gebracht. Dort holte der Angeklagte sie im März 2010 ab und fuhr mit ihr nach Nürnberg, wo sie in der Folgezeit in einem „Laufhaus“ als Prostituierte arbeitete. Später setzte sie diese Tätigkeit in verschiedenen weiteren deutschen Städten fort. Im Februar 2015 freundete sie sich mit dem Zeugen E. an, der sie während eines Aufenthalts des Angeklagten in Rumänien in seiner Wohnung aufnahm. Im April 2015 kehrte sie ohne Einflussnahme des Angeklagten in das „Laufhaus“ nach Nürnberg zu- rück, wo sie bis Mai 2015 die Prostitution ausübte, bevor sie nach Rumänien zurückkehrte. Dort versöhnte sie sich mit dem Angeklagten, einigte sich mit ihm darauf, dass sie künftig nicht mehr als Prostituierte arbeiten werde, und fand eine Anstellung als Verkäuferin. Aus finanziellen Gründen entschloss sie sich jedoch, nach Deutschland zurückzukehren und erneut der Prostitution nachzugehen, zu- nächst in Saarlouis und später wieder in Nürnberg. Ende März 2016 trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten, arbeitete jedoch noch bis Dezember 2016 als Prostituierte. 3 4 - 5 - 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitu- tion gebracht, sie bedroht oder eine räuberische Erpressung zu ihrem Nachteil versucht habe. Die Angaben der Geschädigten seien über den festgestellten Sachverhalt hinaus im Kernbereich meist pauschal und wenig konstant gewesen sowie in Randbereichen zum Teil widersprüchlich. Zwar würden Indizien auf ein „gewalttätiges Klima“ innerhalb der Beziehung hindeuten, und es sei auch davon auszugehen, dass die Nebenklägerin die „Hauptverdienerin“ in der Beziehung gewesen sei. Zum konkreten Tatvorwurf mangele es jedoch an Beweisen. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die Finanzermittlungen und die Bekundun- gen weiterer Zeugen hätten einen von dem Angeklagten auf die Nebenklägerin ausgeübten Zwang zur Ausübung der Prostitution oder einen bestimmenden Ein- fluss auf ihre Tätigkeit oder auf ihre Ausbeutung nicht belegt. Zudem ergäben sich aus ihrem Verhalten Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben. Trotz Gele- genheiten zur Flucht, zur Anzeige und Hilfestellung Dritter habe sie aus eigenem Antrieb die Prostitution erneut aufgenommen. Ein mögliches Falschbelastungs- motiv sei es, dass sie sich gegenüber ihren Angehörigen für ihre Tätigkeit habe rechtfertigen wollen. Überdies seien Tathandlungen des Menschenhandels bis einschließlich 14. April 2010 aufgrund des erst am 14. April 2020 mit verjährungs- unterbrechender Wirkung erlassenen Haftbefehls verjährt; betreffend den Tatvor- wurf der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei gelte dies für Taten bis zur Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten im März 2015. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält – auch eingedenk des einge- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, 5 6 - 6 - Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21) – rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 1. Zum einen besorgt der Senat, dass die Strafkammer an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat. a) Nach dem Inhalt der überwachten Telefongespräche im Jahr 2012 äu- ßerte der Angeklagte gegenüber seinem Gesprächspartner, dass „das Geschäft nirgends gut laufe“ und dass er „mit seiner Frau nirgends mehr Geld verdienen werde“. Ferner wurde hier thematisiert, ob „mit einer anderen Frau mehr Geld zu verdienen wäre“. In einem Gespräch mit der Nebenklägerin verlangte der Ange- klagte Rechenschaft über ihre Einnahmen und warf ihr vor, kein Geld zu verdie- nen. In einem weiteren Gespräch drohte er ihr „Fußtritte in den Mund“ an und dass er ihr „den Mund in zwei Teile zerreißen“ oder „die Zähne ausschlagen“ werde. Überdies erinnerte der Angeklagte die Nebenklägerin an ihr bereits zuge- fügte „Prügel“. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass sich aus den Telefonüberwa- chungsprotokollen „zwingende Rückschlüsse“ auf eine Täterschaft des Ange- klagten im Sinne der Anklage nicht ergeben würden (UA S. 62), und an anderer Stelle, dass hieraus keine „eindeutigen Schlüsse“ auf ein tatbestandliches Ver- halten zu ziehen wären (UA S. 81). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt 7 8 9 10 - 7 - (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19); demgegenüber muss ein Beweisergebnis weder „zwingend“ noch „eindeutig“ sein. b) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, dass die Strafkammer dem auf eine Ausnutzung der Nebenklägerin als Prostituierte und die Rolle des Angeklagten als ihr Zuhälter hindeutenden Inhalt der überwachten Telefonge- spräche jegliche Bedeutung mit der Überlegung abgesprochen hat, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich gegenüber seinem Gesprächs- partner nur „aufgespielt“ habe, weil er – nach dem Eindruck der Übersetzerin der Telefonate – gegenüber der Nebenklägerin den „Macho“ und harten Kerl „ge- spielt“ habe. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ge- boten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen oder Tatbe- standsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21, Rn. 11, und vom 11. Ja- nuar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147 f.). 2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung mit Blick auf die Wür- digung der Bekundungen des Zeugen A. als lückenhaft. a) Dieser hat bekundet, dass der Angeklagte im Jahr 2018 ihm gegenüber massive Gewalt gegen die Nebenklägerin und ihre Angehörigen angedroht und Geld gefordert habe. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass sich die Ne- benklägerin weiterhin prostituiere und er das von ihr erwirtschaftete Geld ein- nehme; dieses stehe aber ihm – dem Angeklagten – zu, dem die Nebenklägerin nach wie vor „gehöre“ (UA S. 77). Die Strafkammer hat diese Bekundungen des Zeugen A. nicht näher beweiswürdigend erörtert. Sie hat vielmehr sogar ausdrücklich offengelassen, ob sie die Angaben des Zeugen A. für glaubhaft erachtet, und sich lediglich zu 11 12 13 14 - 8 - Auffälligkeiten und Abweichungen gegenüber den Schilderungen der Nebenklä- gerin verhalten. Eine nähere Erörterung dieser Angaben des Zeugen A. drängte sich jedoch auf, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin umfassend beurteilen zu können. b) Zudem hat die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen A. nicht in ihre Gesamtwürdigung eingestellt. Dessen hätte es jedoch bedurft. Denn der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich regelmäßig erst aus dem Zusammen- hang mit anderen Indizien, weshalb deren Gesamtwürdigung besonderes Ge- wicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19). Der Zeuge A. hat nämlich auch geschildert, der Angeklagte habe gedroht, ihn, die Ne- benklägerin und deren Kind umzubringen, die Nebenklägerin würde nur „anhand von Geräten im Krankenhaus weiterleben können“, und er werde „mit einer Axt kommen, um sie umzubringen“. Diese Äußerungen aus dem Jahr 2018 sind ge- eignet, die Angaben der Nebenklägerin über das fortdauernde Klima der Ein- schüchterung durch den Angeklagten zu bestätigen, zumal sie wiederum mit dem Inhalt der überwachten Gespräche aus dem Jahr 2012 im Einklang stehen, in denen der Angeklagte ebenfalls Drohungen mit Gewalt gegen die Nebenklägerin geäußert hatte. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 5 StR 390/19, Rn. 12). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht es nicht für erwiesen erachten, dass der Ange- klagte die Nebenklägerin durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste, wird es eingehender als bisher geschehen zu prüfen 15 16 17 18 - 9 - haben, ob für den Zeitraum zwischen dem 15. April 2010 und der Vollendung des 21. Lebensjahres der Nebenklägerin am 24. Januar 2011 gleichwohl eine Straf- barkeit nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) in Betracht kommt. Zwar sind etwaige Tathandlungen vor dem 15. April 2010 verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 78a Satz 1 StGB), weil erst der Erlass des gegen den An- geklagten gerichteten Haftbefehls vom 14. April 2020 nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat. Nach den Angaben der Nebenklägerin hielt der Angeklagte sie aber nach Aufnahme der Prostitution in Nürnberg im März 2010 trotz ihres entgegenstehenden Willens stets dazu an, die Prostitution weiterhin auszuüben, und schrieb ihr vor, an welchen wechselnden Orten innerhalb Nürnbergs sie zu arbeiten habe. Hiernach hätte der Angeklagte sie in nichtverjährter Zeit vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres dazu gebracht, die Prostitution im Sinne des § 232 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 StGB aF fortzusetzen, ohne dass es auf das Ausnutzen einer Zwangslage, die auslandsspezifische Hilflosigkeit oder gar eine Nötigung ankäme (vgl. LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 28; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 8). Wirkt der Täter zur Fortsetzung der Prostitution weiter auf das Tatopfer ein, macht er sich nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF in der Tatvariante des Brin- gens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn das Tatopfer den Entschluss gefasst hatte, die Prostitutionsausübung aufzugeben, und der Täter sie gleich- wohl zur Fortsetzung bestimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2019 – 4 StR 374/18, NStZ-RR 2019, 179, und vom 20. Juni 2001 – 3 StR 135/01, BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Dabei kann bereits das Schaf- fen einer neuen Gelegenheit ein Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution sein 19 20 - 10 - (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2000 – 3 StR 178/00, NStZ-RR 2001, 170, 171). Hierin läge grundsätzlich eine selbständige Tat, die zu einem vorangegan- genen Bestimmen zur Prostitutionsaufnahme in Tatmehrheit stünde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 135/01, aaO). Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 09.12.2021 - 13 KLs 373 Js 12886/19