OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 398/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122U1STR398
2mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122U1STR398.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 398/21 vom 30. November 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. November 2022 in der Sitzung am 30. November 2022, an denen teilge- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bellay als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 29. November 2022 – und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 30. November 2022 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 29. November 2022 – als Verteidiger des Angeklagten G. , - 3 - Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 29. November 2022 – als Verteidiger des Angeklagten J. , Justizangestellte – in der Verhandlung vom 29. November 2022 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 30. November 2022 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2021 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten G. und J. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu Frei- heitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es gegen die beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von je- weils 80.000 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte G. in Höhe von 27.800 Euro mit der nichtrevidierenden Angeklagten M. – seiner Ehefrau – als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Die auf die Einziehungsentscheidungen beschränkten Revisionen der Generalstaatsan- waltschaft, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt und vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidungen auf die hinsicht- lich der vorgenannten Beträge geständigen Einlassungen der Angeklagten G. und J. gestützt. Diese hatten über verschiedene Handelsplatt- formen im Darknet Marihuana gewinnbringend verkauft. Hinsichtlich der weiter- gehenden Erlöse aus den Verkäufen konnte das Landgericht nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angeklagten G. und J. jeweils tatsächlich Zugriff hatten auf die Kaufpreise, die die Abnehmer in Form von Bitcoins gezahlt hatten. 2. Durchgreifende Rechtsfehler haben insoweit weder die Generalstaats- anwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revisionen vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. a) Insbesondere die Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise nach dem revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erschöpfend erhoben und gewürdigt. Zu den geführten Finanzermittlungen hat 1 2 3 4 - 5 - es dargelegt, dass nach der Aussage des Kriminalbeamten B. die Zahlungs- flüsse der aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten Bitcoins nicht mehr nachvollzogen werden konnten. Nicht aufklärbar war auch, ob und gegebenen- falls über wie viele Bitcoin-Wallets die Angeklagten jeweils verfügten, ferner, wer über diese mittels des privaten Schlüssels auf die transferierten Bitcoins zugrei- fen konnte. Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler die von den Revisionen aufge- zeigten Indizien für eine gemeinsame Zugriffsmöglichkeit beider Angeklagter auf die Bitcoin-Wallets als nicht ausreichend für einen entsprechenden Nachweis an- gesehen. Der Senat erachtet es angesichts der Urteilsgründe für ausgeschlos- sen, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können. b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landge- richt auch nicht gehalten, weitere Feststellungen zur Abrede der Angeklagten G. und J. betreffend die Verteilung des Erlöses zu treffen. Denn solange es – wie hier – an der Feststellbarkeit einer Umsetzung einer ent- sprechenden Abrede fehlt, genügt diese als solche nicht, um die nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte tatsächliche Verfü- 5 - 6 - gungsgewalt über das Erlangte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 1 StR 455/20 Rn. 3 mN) im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB zu begründen. Bellay Fischer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 20.05.2021 - 2 KLs 620 Js 1285/20