Leitsatz
IX ZB 11/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241122BIXZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241122BIXZB11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/22 vom 24. November 2022 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130d Satz 1; InsO § 4 Satz 1 Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzver- fahren einlegt. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - LG Landau AG Landau i.d. Pfalz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 24. November 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. März 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.376,80 € festgesetzt. Gründe: I. Der als Rechtsanwalt zugelassene weitere Beteiligte wurde durch Be- schluss des Insolvenzgerichts vom 10. Juli 2019 zum vorläufigen Insolvenzver- walter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 24.105,31 €. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung am 3. Dezember 2021 auf 9.728,51 € fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten am 21. Dezember 2021 zugestellt. 1 - 3 - Die gegen diese Entscheidung eingereichte Beschwerdeschrift des Betei- ligten ist am 4. Januar 2022 per Fax und im Original beim Insolvenzgericht ein- gegangen. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts vom 6. Januar 2022 zu einer obligatorischen elektronischen Einreichung des Schriftsatzes hat der Beteiligte geäußert, eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs be- stehe für ihn als Insolvenzverwalter nicht. Gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde durch das Landge- richt als unzulässig wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Beteiligte als zugelassener Rechtsanwalt gemäß § 130d Satz 1 ZPO, § 4 Satz 1 InsO verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Sinn der Vorschrift des § 130d ZPO, einen wirtschaftlichen Betrieb des elektronischen Rechtsverkehrs sicher- zustellen, spreche für eine entsprechende Anwendung auf den anwaltlichen In- solvenzverwalter. Mit Blick auf die ohnehin bestehende Verpflichtung von Rechtsanwälten, die erforderlichen technischen Einrichtungen für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorzuhalten, begründe die Anwendung von § 130d ZPO auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber nicht- anwaltlichen Insolvenzverwaltern. Darüber hinaus ermögliche die Anknüpfung an die Anwaltszulassung im Gegensatz zu einer Unterscheidung danach, ob die konkrete Tätigkeit eher den Aufgaben eines Rechtsanwalts oder eher denjenigen 2 3 4 5 - 4 - eines Insolvenzverwalters zuzuordnen sei, eine einfache Bestimmung des An- wendungsbereichs der Norm. Schließlich habe der (vorläufige) Insolvenzverwal- ter in dem gegebenen Fall eines Verfahrens über seine Vergütung ohnehin eine vergleichbare Stellung wie ein Rechtsanwalt, der sich in einem Zivilprozess selbst vertrete. 2. Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die sofortige Beschwerde des Be- teiligten gegen die Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht ist unzu- lässig. Eine Rechtsmitteleinlegung unter Nichteinhaltung der von § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form ist unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist folglich nicht. § 130d Satz 1 ZPO gilt gemäß § 4 Satz 1 InsO für den auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenz- verwalter jedenfalls dann entsprechend, wenn er im Insolvenzverfahren Rechts- mittel einlegt. a) Die bereits durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechts- verkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaf- fene Bestimmung des § 130d ZPO ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes). Sie ist damit grundsätzlich auf ab diesem Zeitpunkt ge- genüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten anwend- bar. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form ge- mäß § 130d Satz 1 ZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen, ihre Nichteinhal- tung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (RegE, BT-Drucks. 17/12634, S. 27 f, zu § 130d ZPO-E; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118/22 juris Rn. 6, 14; OLG Düsseldorf, ZInsO 2022, 1178, 1179; Musielak/ Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., § 130d Rn. 4; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 130d Rn. 9; BeckOK-ZPO/v. Selle, 2022, § 130d Rn. 6). 6 7 - 5 - b) § 130d Satz 1 ZPO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und de- ren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu über- mitteln sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorgabe dabei nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern umfassend für alle anwaltlichen schrift- lichen Anträge und Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelten (RegE, aaO S. 28). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind nach § 4 Satz 1 InsO ent- sprechend anzuwenden, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Die Zivilprozessordnung gilt danach im Insolvenzverfahren subsidiär, soweit die Insolvenzordnung keine abschließenden Aussagen trifft und die konkret in Be- tracht gezogene zivilprozessuale Norm darüber hinaus mit den Anforderungen und Besonderheiten des Insolvenzverfahrens vereinbar ist (vgl. MünchKomm- InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 3; Keller, ZVI 2022, 167, 169). Das ist bezogen auf § 130d ZPO jedenfalls insoweit der Fall, als es um Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters in einem Insolvenz- verfahren und insbesondere die Einreichung einer Beschwerdeschrift gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 4 Satz 1 InsO geht. aa) Die Insolvenzordnung enthält vereinzelt Bestimmungen über einen elektronischen Rechtsverkehr. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO können die Landes- regierungen durch Rechtsverordnung Anordnungen zu einer elektronischen Füh- rung und elektronischen Einreichung von Verzeichnissen und Tabellen ein- schließlich dazugehöriger Dokumente treffen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO sollen zudem Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vor- halten. Schließlich verhält sich § 174 Abs. 4 InsO über die elektronische Anmel- dung von Forderungen zur Tabelle. Im Übrigen ergeben sich aus der Insolvenz- ordnung selbst keine Vorgaben für oder gegen eine verpflichtende elektronische Übermittlung von Erklärungen des Insolvenzverwalters an das Gericht. Weil die genannten Bestimmungen in § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 InsO sowie in 8 9 - 6 - § 174 Abs. 4 InsO auch keine abschließende Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr beinhalten, kommt eine entsprechende Anwendung von § 130d InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter in Betracht. bb) Die Frage, ob die Anwendung von § 130d ZPO mit der Stellung des als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts vereinbar ist, mithin auch für seine Erklärungen oder Anträge im Insolvenzverfahren passend ist, ist jedoch umstrit- ten. (1) Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter vollständig abgelehnt (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2476 f; Schmidt, ZVI 2022, 89, 90; Kollbach, ZInsO 2022, 624 ff). Dabei wird vor allem auf eine ansonsten bestehende Ungleichbehand- lung im Vergleich zu den nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern verwiesen, die keiner Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs unterliegen (vgl. Schwartz/Meyer, aaO S. 2476; Kollbach, aaO S. 625). Zudem wird vorge- bracht, dass sich das ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) mit dem damit ein- geführten (fakultativ nutzbaren) Elektronischen Bürger- und Organisationenpost- fach (eBO) nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. RegE, BT-Drucks. 19/28399, S. 23) gerade auch auf Insolvenzverwalter erstrecken soll. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass alle, auch die anwaltlichen, Insol- venzverwalter lediglich die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechts- verkehrs hätten, jedoch keiner Nutzungspflicht unterlägen (vgl. Kollbach, aaO). Hinzu komme, dass eine Nutzungspflicht des anwaltlichen Insolvenzverwalters ohnehin sinnlos sei, weil die Gerichte erst ab dem 1. Januar 2026 zur Führung von elektronischen Akten verpflichtet seien (§ 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO) und 10 11 - 7 - diese elektronisch eingehende Dokumente daher jeweils aufwändig für die Pa- pierakte ausdrucken müssten. Schließlich wird mit der Eigenständigkeit des Be- rufs des Insolvenzverwalters im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG argumentiert. Für Insolvenzverwalter gelte die für Rechtsanwälte einschlägige Bestimmung des § 130d ZPO vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Schmidt, ZVI 2022, 89, 90) (2) Nach der überwiegenden Gegenauffassung ist § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO auf den Insolvenzverwalter entsprechend anwendbar (vgl. BeckOK- InsR/Madaus, 2022, § 4 InsO Rn. 5.3; Beth, ZInsO 2021, 2652, 2653 ff; ders., ZInsO 2022, 750 ff; Blankenburg, ZVI 2021, 462, 463; Keller, ZVI 2022, 167, 169 ff; Deppe/Radschuwait, Insbüro 2022, 117, 119; Büttner, ZInsO 2022, 277, 278 ff; König, ZInsO 2022, 343, 344). Die meisten Vertreter dieser Ansicht befür- worten dabei eine umfassende Anwendbarkeit der Bestimmung auf alle Schrift- sätze des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht (vgl. Madaus, aaO; Beth, ZInsO 2021, 2652, 2654; Büttner, aaO S. 281; Deppe/Radschuwait, aaO S. 119 und 121; König, aaO). Zum Teil wird aber auch eine Beschränkung auf Verfah- renshandlungen des Insolvenzverwalters angenommen oder zumindest allge- mein eine teleologische Reduktion von § 130d InsO für als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte erwogen (vgl. Keller, aaO, S. 170 f; Blankenburg, aaO). (3) Es kann dahinstehen, ob die Form des § 130d Satz 1 ZPO in Überein- stimmung mit seinem von dem Gesetzgeber für den Zivilprozess gewollten, wei- ten sachlichen Anwendungsbereich für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen In- solvenzverwalters, also insbesondere auch für bloße Mitteilungen oder Berichte an das Gericht, einzuhalten ist. Jedenfalls gilt § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO für Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters gegenüber dem Ge- richt entsprechend. Gegen die Ansicht, die eine Anwendung von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter generell ablehnt, streiten der Wortlaut der 12 13 - 8 - Norm, das systematische Zusammenspiel von § 4 Satz 1 und § 6 InsO sowie Sinn und Zweck von § 130d ZPO. (a) Der Wortlaut dieser Bestimmung und der Vergleich mit dem ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge- richten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geschaffenen § 130a Abs. 1 ZPO sprechen für die Bejahung einer Anwendbarkeit auf den anwaltlichen Insol- venzverwalter. Während nämlich in § 130a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Han- deln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, stellt § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht wer- den, ab. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO mithin nicht. Folglich können darunter auch im eigenen Namen handelnde anwaltliche Amts- träger wie der Insolvenzverwalter zu subsumieren sein (vgl. BeckOK-InsR/ Madaus, 2022, § 4 InsO Rn. 5.3; Beth, ZInsO 2021, 2652, 2653). (b) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts zudem durch den systematischen Zusammenhang von § 4 Satz 1 InsO und § 6 InsO bestätigt. Es steht außer Frage, dass über § 4 Satz 1 InsO zunächst die §§ 567 ff ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden sind. Nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerde- schrift einzulegen. Aus § 130d Satz 1 ZPO ergibt sich für den gewöhnlichen Zi- vilprozess zwingend, dass ein Rechtsanwalt seine Beschwerdeschrift elektro- nisch einzureichen hat. Die insolvenzrechtlichen Regelungen über die sofortige Beschwerde in § 6 InsO enthalten insoweit keine abweichende Regelung. 14 15 - 9 - (c) Die Gesetzgebungsgeschichte ergibt dagegen im Ergebnis kein durch- greifendes Argument für die herrschende Meinung. Die Materialien sprechen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO zwar einerseits von einer Pflicht für alle Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Übermitt- lungswegs, andererseits aber auch davon, dass die Bestimmung für alle anwalt- lichen Erklärungen nach der ZPO gelte (BT-Drucks. 17/12634, S. 27 f). Die letzt- genannte Formulierung könnte mit der Rechtsbeschwerde für sich genommen darauf hindeuten, dass doch nur Schriftstücke gemeint sind, die von dem Rechts- anwalt gerade in seiner Funktion als Prozessvertreter verfasst werden. Zwingend ist diese Überlegung jedoch nicht, weil eine bloß sprachliche Ungenauigkeit an dieser Stelle des Regierungsentwurfs nicht auszuschließen ist. Andererseits überzeugt auch nicht das Argument, der Gesetzgeber hätte in Anbetracht des von ihm gewollten, umfassenden Anwendungsbereichs der Norm eine entspre- chende Klarstellung vorgenommen, wenn anwaltliche Insolvenzverwalter von der Regelung ausgenommen sein sollten (vgl. Beth, ZInsO 2021, 2652, 2653). Denn genauso ist es denkbar, dass der Gesetzgeber eine Nichtgeltung der Bestim- mung für (anwaltliche) Insolvenzverwalter für selbstverständlich gehalten oder aber diesen Punkt seinerzeit schlicht nicht bedacht hat. In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Umstand, dass die Begrün- dung des Entwurfs des jüngeren Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 ohne Unterscheidung darauf hinweist, auch Insolvenzverwalter erhielten künftig die Möglichkeit, über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) gemäß § 10 ERVV mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren (BT-Drucks. 19/28399, S. 23), kein überzeugender Gesichts- punkt gegen die Anwendung von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzver- walter herleiten (aA Kollbach, ZInsO 2022, 624 f). Daraus ist zumindest nicht 16 17 - 10 - zwingend zu schließen, der Gesetzgeber habe sich mit Blick auf die Nutzungs- pflicht gemäß § 130d Satz 1 ZPO für eine gesonderte rechtliche Behandlung von anwaltlichen Insolvenzverwaltern gegenüber den Rechtsanwälten im Allgemei- nen entschieden. (d) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 130d Satz 1 ZPO zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters spricht über sei- nen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm. (aa) Dieser besteht ausweislich ihrer Begründung (BT-Drucks. 17/12634, S. 27 zu § 130d RegE-InsO) darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsan- wälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scan- aufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der anwaltlichen Insolvenzverwalter nur als konse- quent erscheinen. Insolvenzverwalter haben als Rechtsanwälte ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 31a Abs. 6 BRAO) und nach § 130d Satz 1 ZPO nunmehr auch aktiv zu nutzen. Das Bestreben des Gesetz- gebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird zudem durch das bereits erwähnte Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 nochmals unterstrichen. Seit dem 1. Januar 2022 haben danach auch die (ohnehin nur wenigen, vgl. Kollbach, ZInsO 2022, 18 19 - 11 - 624, 625) nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter über das neue eBO ebenfalls im- merhin fakultativ die Möglichkeit, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizie- ren. Nach § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung dieses Gesetzes sollen sie zudem als sogenannte professionell Beteiligte (zur Erstreckung des Gesetzes auf Insolvenzverwalter vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 23) einen sicheren Übermitt- lungsweg für die elektronische Zustellung vorhalten. Ab dem 1. Januar 2024 be- steht gemäß der von da an geltenden Fassung von § 173 Abs. 2 ZPO (Art. 3 des genannten Gesetzes) darüber hinaus für die nichtanwaltlichen Insolvenzverwal- ter eine passive Nutzungspflicht zur Ermöglichung elektronischer Zustellungen der Gerichte. (bb) Die vorstehende Argumentation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gerichte ihrerseits gemäß § 298a Abs. 1a Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur wei- teren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) die elektronische Akte erst zum 1. Januar 2026 eingeführt haben müs- sen und das Ausdrucken elektronisch eingereichter Dokumente gegenwärtig noch weit verbreitet sein dürfte (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2477). Es ist allerdings richtig, dass dieser Umstand derzeit erheblichen Druckaufwand bei Gerichten zur Folge hat, der bei weiterhin postalischer Einreichung von Schriftsätzen vermieden würde (Schwartz/Meyer, aaO). Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 130d ZPO obligatorisch vorzuschreiben und gilt für die entsprechende Anwendung der Bestimmung über § 4 Satz 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht weniger als für ihre unmittelbare Anwendung im Zi- vilprozess. 20 - 12 - (e) Der Anwendbarkeit von § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenz- verwalter steht auch nicht entgegen, dass dieser dadurch anders als der nichtan- waltliche Insolvenzverwalter behandelt wird, der nach wie vor Prozesshandlun- gen gegenüber dem Insolvenzgericht schriftlich vornehmen kann, solange er nicht seinerseits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2476; Kollbach, ZInsO 2022, 624, 625). Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfügen muss und auch jenseits des Insolvenzverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommu- nikation mit den Gerichten unterliegt. Im Übrigen kennt die Zivilprozessordnung auch ansonsten Unterschiede in der Form der Einreichung von Schriftsätzen: Jenseits eines Anwaltszwangs steht es der Naturalpartei frei, solche schriftlich oder - etwa über das eBO - gemäß § 130a ZPO elektronisch an das Gericht zu senden. (f) Der Hinweis der Gegenauffassung auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters (vgl. Schmidt, ZVI 2022, 89, 90; Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3) führt in diesem Zusammenhang schließlich ebenfalls nicht weiter. Der Um- stand, dass der Insolvenzverwalter einen eigenständigen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 21 22 - 13 - 308/04, WM 2006, 440, 441; Urteil vom 6. Juli 2015 - AnwZ(Brfg) 24/14, WM 2015, 1532 Rn. 20; BVerfG, WM 2004, 1781, 1782), ändert nichts daran, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter zugleich auch Rechtsanwalt im Sinne von § 130d ZPO ist. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 03.12.2021 - 3 IN 80/19 - LG Landau, Entscheidung vom 24.03.2022 - 5 T 3/22 -