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Entscheidung

4 StR 357/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:231122B4STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:231122B4STR357.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 357/22 vom 23. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2022 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Strafrahmen- wahl. Die Jugendkammer ist im Ergebnis zutreffend nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG von einem Höchstmaß der Jugendstrafe von zehn Jahren ausgegangen. Zwar ergibt sich dieses entgegen der Ansicht der Jugendkammer nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe mit der Geschädig- ten gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt und dadurch den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn bei § 177 Abs. 6 StGB handelt es sich lediglich um einen besonders schweren Fall und damit um eine Strafzumessungsregel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 1 2 - 3 - – 4 StR 118/21, NStZ-RR 2022, 56), deren Vorliegen nach § 12 Abs. 3 StGB nicht zur Annahme eines Verbrechens führt. Allerdings ergeben die rechtsfehler- frei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte gegen die Geschädigte Ge- walt (Ziehen ins Treppenhaus; Griff an die Hüfte und Heranziehen) angewendet und dadurch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirk- licht hat, der ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellt. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Rommel RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 03.06.2022 ‒ 65 KLs-12 Js 4998/21-8/22 3