Entscheidung
AnwZ (Brfg) 28/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ.BRFG.28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/20 vom 22. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 22. November 2022 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Antrag des Klä- gers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Okto- ber 2022, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungs- rüge erhoben. Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit der Kläger vorbringt, dass vorliegend eine rückwirkende Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe möglich sei und dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne eine Erklärung der Partei über ihre persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig sei, vertritt er eine andere 1 2 3 - 3 - Rechtsauffassung als der Senat. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsäch- liche und rechtliche Darlegungen einer Partei anders wertet, als diese es für ge- boten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, Be- schluss vom 11. November 2009 - 5 ZB 09.2429, juris Rn. 5). Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Senat habe den Kläger auf die feh- lenden Unterlagen zur Komplettierung des Prozesskostenhilfeantrags hinweisen müssen, bestand für einen solchen Hinweis keine Veranlassung, weil der Kläger mit per Telefax übersandtem Schriftsatz vom 10. Mai 2022 selbst darauf verwie- sen hatte, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse dem Original des Schriftsatzes beifügen werde. Dem Kläger war somit klar, dass der Antrag insoweit noch unvollständig war. Als der Kläger die Erklä- rung mit Schriftsatz vom 20. August 2022 schließlich einreichte, war die Beru- fungsinstanz bereits beendet. Ein Hinweis auf die weiterhin bestehende Unvoll- ständigkeit der Angaben im Hinblick auf die Einkommenssituation der Ehefrau 4 - 4 - des Klägers erübrigte sich damit. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entschei- dungserheblicher Gehörsverstoß nicht vorgebracht ist. Limperg Paul Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 4/16 -