Entscheidung
5 StR 357/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR357.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 357/22 vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 Satz 1 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 30. November 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) bezüglich des Angeklagten C. der Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall 43 nebst der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe ent- fällt, b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Ange- klagten V. und C. , auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, auf 7.775 Euro festgesetzt wird; diese haften insoweit als Gesamtschuldner. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten V. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten C. we- gen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomati- schen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vor- sätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition, wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum bandenmä- ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wor- den ist. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten V. und C. erzielen den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg und sind im Übrigen – wie die Revisionen der Angeklagten K. und S. – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 1 - 4 - Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten C. wegen bandenmä- ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 43 wird von den Feststellun- gen nicht getragen. Diese belegen keine über seine allgemeine Einbindung in die Organisation und Aufrechterhaltung des Kokainlieferdienstes hinausgehende konkrete Tathandlung. Die Tat ist damit Teil des ausgeurteilten uneigentlichen Organisationsdelikts und steht dazu nicht in Tatmehrheit (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs für diesen Fall und der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt angesichts wei- terer Freiheitsstrafen von einmal sechs Jahren und fünf Monaten und vierzehn- mal drei Jahren aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bei rechtlich zutreffender Einordnung dieses Falls niedriger ausgefallen wäre, zumal die Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Schuldumfang hier nicht verringert. 2. Soweit das Landgericht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) tenoriert hat, die bei dem Angeklagten C. eingezoge- nen Bargeldbeträge seien „von dem Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen“, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO diesen Abzug in Höhe von 4.940 Euro selbst vor, um Unklarheiten bei der Vollstreckung zu vermeiden. Dies führt für die Angeklagten V. , C. und – gemäß § 357 Satz 1 StPO – für den nichtrevidierenden Mitangeklagten B. zu einer Reduzierung der gegen alle drei angeordneten (gesamtschuldnerischen) Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.715 Euro auf 7.775 Euro. Aus- wirkungen auf die gegen weitere Angeklagte getroffenen Einziehungsentschei- dungen hat dies nicht. 2 3 4 - 5 - 3. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten C. und V. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 4. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass der Umfang der Beweiswürdigung angesichts teils umfassender, teils weitgehender Geständ- nisse der Angeklagten, die sich gegenseitig stützen, auch deutlich kürzer hätte ausfallen können. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 30.11.2021 - (513 KLs) 251 Js 299/19 (11/20) 5 6