Entscheidung
2 StR 402/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR402.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 402/22 vom 22. November 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Ein- griff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der An- lasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruhte. Hierfür muss vom Tatgericht zunächst im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festge- stellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der je- weiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung - 3 - der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesent- lichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Re- visionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 6 StR 331/20 Rn. 6 jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das – sachverständig beratene – Landgericht nicht im vollen Umfang gerecht. Es hat ausgeführt, die Fähigkeit des an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankten Beschuldigten, das Unrecht der Taten einzusehen, sei erhalten, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen aber aufgehoben gewesen. Demgegenüber hat der Sachverständige, dessen Einschätzung die Strafkammer folgt („keine Zweifel an der Richtigkeit“), ausgeführt, der Beschuldigte habe zu allen Tatzeit- punkten unter dem Einfluss psychotischen Erlebens gestanden, „wobei sein Hemmungsvermögen (…) erheblich vermindert war.“ Die insgesamt sehr knap- pen Urteilsgründe lassen weder erkennen, ob und gegebenenfalls warum die Strafkammer dem Sachverständigen insoweit nicht hat folgen wollen, noch wie sich der Widerspruch ansonsten auflöst. Hierauf beruht das Urteil im vorliegenden Fall aber nicht, denn die Urteils- gründe belegen (noch hinreichend) die Annahme, dass der Beschuldigte an ei- nem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt leidet, der zumin- dest eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher be- - 4 - gründet, und dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen. Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist ur- laubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11.07.2022 - 67 KLs-3 Js 1390/21-22/21