Entscheidung
2 StR 333/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR333.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 333/22 vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass von den 202 sicherge- stellten Bilddateien 51 kinderpornografische und 55 jugendpornografische Dar- stellungen enthielten. Regelmäßig sind jedoch – auch zur Differenzierung zwi- schen kinder- und jugendpornografischen Darstellungen – nähere Feststellun- gen zum Inhalt der Dateien oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche - 3 - Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 12.05.2022 - 10 KLs 200 Js 55868/19