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Entscheidung

3 StR 294/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR294.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/22 vom 16. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 1. April 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der Ange- klagte den Geschädigten mit 29 Messerstichen in Oberkörper und Hals. Hinter- grund war, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten eine Beziehung eingehen wollte, was dieser nachhaltig ablehnte. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass sich der Angeklagte in einem Zustand eines Affekts befand und dessen Steuerungsfähigkeit daher aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseins- störung erheblich vermindert war. Mit Blick darauf hat das Landgericht eine Straf- rahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. II. 1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten auf. 2. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift ausgeführt: "Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Strafausspruch erweist sich als zum Nachteil der [des] Angeklagten zunächst deshalb rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht bei der Straf- rahmenwahl (Verneinung eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 2. Alt. StGB) und der Strafzumessung im engeren Sinne die Art der Tatausführung uneingeschränkt als Strafschärfungsgrund gewertet hat, indem es die 'massivste Gewaltanwendung' und 'außergewöhnliche Bru- talität' zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt hat (UA S. 69). Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gege- benen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche straf- schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar 3 4 5 - 4 - ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur einge- schränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschl. v. 23. Januar 2020 - 3 StR 332/19, NStZ 2021, 159; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 212 Rn. 108). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorge- worfene 'außergewöhnliche Brutalität' seines Vorgehens trotz der Um- stände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungs- fähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann auch Ausdruck der von der Kammer angenommenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung infolge des Affekts gewesen sein. Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschlie- ßen ist, dass das Landgericht der Art der Tatausführung ein zu großes Gewicht beigemessen hat und anderenfalls auf eine mildere Strafe er- kannt hätte. […]" Dem schließt sich der Senat an. 3. Die Strafrahmenwahl begegnet auch deshalb Bedenken, weil das Land- gericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls im Sinne von § 213 Alterna- tive 1 StGB nicht alle relevanten Umstände in den Blick genommen und erörtert hat. Das Landgericht hat es für wahrscheinlich gehalten, dass der Geschädigte den Angeklagten im Rahmen eines der Tötungshandlung vorausgehenden Streit- gesprächs körperlich anging, indem er den Angeklagten mit seiner linken Hand am linken Arm packte, zugleich mit seiner rechten Hand in dessen Unterhose griff und den Angeklagten dort schmerzhaft am After anfasste, so dass der An- geklagte in eine Stresssituation geriet, die ihn überforderte; zudem hat das Land- gericht nicht auszuschließen vermocht, dass der Geschädigte den Angeklagten mit seiner rechten Hand fest an den Hals fasste, weshalb der Angeklagte sich in Not und bedrängt fühlte (UA S. 17). Diese Gesichtspunkte hätten bei der Frage 6 7 - 5 - einer Provokation durch den Geschädigten im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB der Erörterung bedurft. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 01.04.2022 - 6 Ks 8/21 710 Js 26161/21