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Entscheidung

V ZR 213/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111122BVZR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111122BVZR213.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/21 vom 11. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die An- schlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG han- delt. 2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Beru- fungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 1 2 - 3 - 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Ab- schlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise ge- stellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Des- sen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag den- selben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.04.2018 - 25 O 24162/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.09.2021 - 8 U 1796/18 -