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Entscheidung

I ZB 17/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101122BIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101122BIZB16.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/22 I ZB 17/22 vom 10. November 2022 in den Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 13. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 4.000 € Gründe: I. Der Beklagte bot den Klägern ein Hausgrundstück zum Kauf an. Die Klä- ger unterzeichneten eine Reservierungs- und Entschädigungsvereinbarung und übergaben dem Beklagten vereinbarungsgemäß 2.000 € in bar. In der Folgezeit teilten die Kläger dem Beklagten mit, vom Kauf absehen zu wollen. Mit der vor- liegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des Betrags von 2.000 € nebst Zinsen. Der Beklagte behauptet, für die Kläger kostenpflichtig Planungs- und Ingenieurleistungen erbracht zu haben und verlangt dafür die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen im Wege der Widerklage. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Wider- klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. Oktober 2021 zuge- stellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. 1 2 - 3 - Nachdem bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungs- begründung eingegangen war, hat das Berufungsgericht den Prozessbevoll- mächtigten des Beklagten unter dem 4. Januar 2022 auf diesen Umstand hinge- wiesen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbe- gründungsfrist begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 hat der Beklagte gegen die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- antragt. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen: Der Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sei von der einzigen und bislang äußerst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin P. anstands- und fehlerlos geführt worden. Diese habe auch die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall ordnungsgemäß in den Fristenkalender der Kanzlei eingetragen. An- lässlich der für den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 3. Januar 2022 geplanten urlaubsbedingten Schließung der Kanzlei sei sein Prozessbevollmäch- tigter am Nachmittag des 22. Dezember 2021 mit seiner Mitarbeiterin P. die Ka- lendereinträge und die dort eingetragenen Fristen durchgegangen. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob die jeweiligen Fristen, so auch explizit die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, erledigt worden seien, habe dies Frau P. bestätigt, so dass die Frist als erledigt gestrichen worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auch selbst daran erinnert, dass er die Beru- fungsbegründung bereits bearbeitet gehabt habe und in Bezug auf ihn, den Be- klagten, nur noch eine andere Sache zu bearbeiten gewesen sei; insoweit habe er aber bereits um ausreichende Fristverlängerung ersucht. Insofern sei aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten die Äußerung seiner Mitarbeiterin plausibel 3 4 5 6 - 4 - gewesen. Mit Blick auf die von ihm regelmäßig erfolgenden Kontrollen der Frist- bearbeitung seiner Mitarbeiterin und der allgemein wie auch im Streitfall einge- tragenen Vorfrist habe der Prozessbevollmächtigte im Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig an das Berufungsgericht versandt worden sei, nicht mehr selbst Einblick in die Akte genommen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurück- gewiesen. Der Beklagte wendet sich mit seinen Rechtsbeschwerden gegen die Ver- werfung der Berufung und die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags. II. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsan- trags wie folgt begründet: Der Prozessbevollmächtigte habe gegen seine Verpflichtung zur zuverläs- sigen Fristenkontrolle verstoßen. Danach müsse der Rechtsanwalt Vorkehrun- gen treffen, die gewährleisteten, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet würden, wenn die fristgebundene Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei. Im Streitfall sei die Frist für die Berufungsbegründung bei der Besprechung des Pro- zessbevollmächtigten mit seiner Mitarbeiterin noch nicht als erledigt gestrichen gewesen. Auf die mündliche Aussage seiner Mitarbeiterin, die Frist sei erledigt, habe sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht verlassen dürfen. Der Umstand, dass eine angeblich erledigte Frist noch nicht gestrichen gewesen sei, hätte den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vielmehr stutzig machen und zu einer eigenen Kontrolle oder zumindest zur Veranlassung einer Kontrolle durch die Mitarbeiterin führen müssen. Dass sich der Prozessbevollmächtigte an eine Bearbeitung erinnert habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Nicht 7 8 9 10 - 5 - die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt, sondern die Versendung der Beru- fungsbegründung sei als erforderliche Maßnahme Gegenstand der Fristenkon- trolle. III. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ins- besondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Be- rufung andererseits gesondert anzufechten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19, NJW-RR 2020, 309 [juris Rn. 5] mwN). Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Be- klagten auf Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip) oder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr zu Recht versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1. Die Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von 11 12 13 - 6 - Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Pro- zessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisa- tions- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Ver- schulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Okto- ber 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. No- vember 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Fe- bruar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16). b) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich nicht auf einen Fehler seiner Büro- angestellten berufen kann, sondern ihm mit Blick auf die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist ein eigenes Aufsichtsverschulden anzulasten ist. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Ge- richt innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Mög- lichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz ge- gen Fristversäumungen bietet. 14 15 - 7 - Dazu dürfen zum einen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst ge- strichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwah- rende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und ab- gesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausge- henden Post mithin organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu ver- anlassen ist. Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss ge- währleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aus- steht. Der Fristenkalender ist daher so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zu- sätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH, Beschluss vom 9. Ja- nuar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 9 bis 11 mwN). 16 17 - 8 - Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert es darüber hinaus, dass die Frist unverzüglich gestrichen wird, wenn sichergestellt ist, dass der Schriftsatz fristwahrend zum Gericht gelangt. Denn nur dann kann eine ungestrichen geblie- bene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Frist- wahrung noch dringend etwas unternommen werden muss (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]). Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüg- lich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99, VersR 2000, 1563 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]). Daraus folgt zugleich, dass der Rechtsanwalt nicht auf die allgemeine Organisation der Ausgangskontrolle vertrauen darf, sondern ihn eigene Sorgfaltspflichten zur Kontrolle im konkreten Einzelfall treffen, wenn er feststellt, dass eine Frist im Fristenkalender nicht ge- strichen wurde, obwohl die zuständige Mitarbeiterin ihm gegenüber angegeben hat, die Frist sei erledigt. bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ange- sichts des Umstands, dass die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender bei der Besprechung am 22. Dezember 2021 nicht gestrichen war, nicht auf die mündliche Aussage seiner Kanzleimitarbeiterin, die in Rede stehende Frist zur Berufungsbegründung sei dennoch erledigt, vertrauen durfte. Der Prozessbevoll- mächtige des Beklagten hätte vielmehr diese mit dem Fristenkalender nicht im Einklang stehende Angabe selbst kontrollieren oder durch eine konkrete Einzel- anweisung für eine Kontrolle durch seine Kanzleiangestellte sorgen müssen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterlassen. 18 19 - 9 - cc) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen des Beklagten, die Berufungs- begründung "bereits bearbeitet" zu haben, an diesen Sorgfaltsanforderungen nichts ändert. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegrün- dung tatsächlich bereits gefertigt gehabt hätte, hätte ihm der Umstand, dass die Frist im Fristenkalender nicht gestrichen war, Anlass zu Zweifeln geben müssen, ob sichergestellt war, dass der Schriftsatz auch tatsächlich ausgefertigt und post- fertig gemacht wurde, um fristwahrend zum Gericht gelangen zu können. 2. Es besteht kein Grund für die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Ja- nuar 2022, mit dem die Berufung verworfen worden ist. Ein Aufhebungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das Berufungsgericht vor der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist über die Berufung entschieden hat. Die Ver- werfung der Berufung stellt sich aus den vorstehenden Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach der zwischenzeitlich zu Recht erfolgten Ablehnung der Wiedereinsetzung ist für eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Beru- fung kein Raum (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 309 [Rn. 15]). 20 21 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 27.10.2021 - 231 C 6404/21 - LG München I, Entscheidung vom 13.01.2022 - 31 S 15109/21 - 22