Entscheidung
2 StR 132/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101122B2STR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101122B2STR132.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/22 vom 10. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 29. November 2021 wird als unzulässig ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr Frei- heitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Revision ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO, denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Diese Monatsfrist begann, nachdem der Senat dem Angeklagten auf seinen Antrag hin mit Beschluss 6. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gewährt hatte (SA Bd. XII Bl. 3110), mit Zu- stellung dieses Beschlusses am 13. Juli 2022 (SA Bd. XII Bl. 3112). Gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO endete die Monatsfrist, da der 1 - 3 - 13. August 2022 auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. Au- gust 2022. Tatsächlich ging der Schriftsatz zur Begründung der Re- vision vom 12. August 2022 aber erst am Dienstag, den 16. August 2022, beim Landgericht ein (SA Bd. XII Bl. 3120). Vorliegend kommt auch keine (weitere) Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht, da Maria Himmelfahrt (15. August 2022) weder bundes- noch – inso- weit für das Landgericht Limburg an der Lahn maßgeblich (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 44. Ed., Stand: 1. Juli 2022, § 43 Rn. 2) – in Hessen landesgesetzlicher Feiertag ist (§ 1 Abs. 1 HFeiertagsG).“ Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 29.11.2021 - 1 KLs - 4 Js 15435/20