Entscheidung
5 StR 351/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122B5STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122B5STR351.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 351/22 vom 8. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Straf- senat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist. Gründe: Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforder- lichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptver- handlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten. Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 30.03.2022 - 616 KLs 23/21 6150 Js 9/21 1 2