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Entscheidung

2 StR 193/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122B2STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122B2STR193.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/22 vom 8. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 8. November 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 10. November 2021 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch) in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungs- entscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. 1. Nach den Feststellungen verschaffte sich ein Spezialeinsatzkommando der Polizei in den frühen Morgenstunden des 22. Dezember 2020 Zugang zu einer Wohnung in F. , um den gesondert Verfolgten G. aufzufinden. Dabei traf man auf den Angeklagten und vier weitere schlafende Personen, die früheren Mitangeklagten L. , Be. , A. und K. . Bei der 1 2 - 3 - Durchsuchung der Wohnung stellten die Beamten rund 1,8 kg Kokainzubereitung und rund 21 kg Cannabisharz sicher, die sich in drei Daunenjacken und zwei Ta- schen befanden. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel an ver- schiedenen Stellen der Wohnung lagerte und die alleinige Sachherrschaft aus- übte. 2. Das Urteil ist aufzuheben, weil sich die Beweiswürdigung zur Täter- schaft des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. a) Soweit die Strafkammer die Annahme der alleinigen Täterschaft des Angeklagten auf mehrere „DNA-Mischspuren, bei denen als Verursacher des Hauptspurenanteils der Angeklagte identifiziert wurde“, stützt, wird dies den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darstellung der Ergeb- nisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung nicht gerecht (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20 Rn. 7 mwN). Danach muss bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, das Ergebnis der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numeri- scher Form mitgeteilt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Ver- hältnis 4 : 1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20 Rn. 2 und 6 StR 211/20 Rn. 4 und 3. November 2020 – 4 StR 408/20 Rn. 4). b) Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung insoweit als lücken- haft, als das Landgericht nicht näher darlegt, aus welchen Gründen ausgeschlos- sen ist, dass der gesondert Verfolgte G. , der „ausweislich des verlesenen, seine Person betreffenden Bundeszentralregisterauszugs mehrfach, unter ande- rem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 3 4 5 - 4 - Menge vorbestraft ist“ und zum Durchsuchungszeitpunkt Wohnungsinhaber war, (Mit-)Gewahrsam an den aufgefundenen Betäubungsmittel hatte. c) Hinsichtlich eines möglichen (Mit-)Gewahrsams der vier anderen in der Wohnung angetroffenen Personen hat die Strafkammer nicht erkennbar berück- sichtigt, dass die zwei geöffneten Taschen, in denen sich rund 21 kg Cannabis- harz befanden, „für jedermann sichtbar und zugänglich“ neben den von diesen Personen genutzten Matratzen auf dem Boden der Wohnung lagen und „erheb- liche Mengen Bargeld an mehreren Stellen in der Wohnung“ gefunden wurden. Mit der sich angesichts dieser Umstände aufdrängenden Frage, zu welchem Zweck sich die vier ehemals Mitangeklagten mit dem Angeklagten in der Woh- nung aufgehalten haben, verhält sich die Beweiswürdigung ebenfalls nicht. d) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten auf eine Reihe weiterer Indizien ge- stützt. Da das Landgericht aber der Spurenlage an den Jacken und der Streck- mittelverpackung bei seiner Überzeugungsbildung besonderes Gewicht beige- messen und die genannten wesentlichen weiteren Umstände nicht näher erörtert 6 7 8 - 5 - hat, kann ein Beruhen des Urteils nicht ausgeschlossen werden. Die Sache be- darf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 10.11.2021 - 5/12 KLs 5130 Js 258084/20 (5/21)