Entscheidung
6 StR 311/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122B6STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122B6STR311.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 311/22 vom 2. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2022 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. März 2022 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit im Fall III.3.c der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 11.500 Euro angeordnet worden ist; b) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten für die Fälle III.1., III.2. und III.3.a der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.700 Euro angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Be- täubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug eines Teils der 1 - 3 - Strafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts genannten Gründen erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Maßregel- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinge- gen hält die Einziehungsanordnung revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vol- lem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 11.500 EUR betreffend den Fall III.3.c der Urteilsgründe (UA S. 69) stößt auf durchgreifende recht- liche Bedenken. Das Landgericht bleibt einen Beweis für die An- nahme schuldig, der Angeklagte habe für den Verkauf von 500 Gramm Methamphetamin an den gesondert verfolgten - K. etwas erlangt (UA S. 12). Indem es sich hierfür auf die Encro-Chat-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und - S. sowie auf die Bekundungen der Zeugin P. ge- stützt hat, wird damit nur belegt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 11.500 EUR vereinbart worden ist, nicht aber, dass es auch zu einer entsprechenden Zahlung seitens K. s gekom- men ist (UA S. 51-53). Die Entscheidung ist insoweit aufzuheben. Da es möglich erscheint, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent- scheidung. 2 - 4 - Der Strafkammer ist zudem – wie sie selbst erkannt hat – bei der Berechnung des Wertes des vom Angeklagten Erlangten ein Ver- sehen unterlaufen. Dieser hat ausweislich der Urteilsfeststellun- gen im Fall III.3.a der Urteilsgründe lediglich einen Erlös von 18.700 EUR statt von 19.000 EUR erzielt, während ihm für eine Tathandlung im Fall III.3.c der Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 28.500 EUR nicht nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist daher für die Fälle III.1 (24.000 EUR), III.2 (50.000 EUR + 60.000 EUR) und III.3.a (18.700 EUR) in Höhe von 152.700 EUR die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen und der Rechtsfolgenausspruch insofern abzuändern. Der Senat kann dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 10. August 2022 – 6 StR 519/21, juris Rdnr. 36).“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 09.03.2022 - 13 KLs 507 Js 35436/20 (18/21) 3