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Entscheidung

VIII ZA 19/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:261022BVIIIZA19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:261022BVIIIZA19.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 19/22 vom 26. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 (6 S 38/22) wird zurückgewiesen. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine von der Beklagten erstrebte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten angegriffenen Beschluss wäre - soweit es die Verwerfung ihrer Be- rufung als unzulässig betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und - soweit es die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die (auch) bei einer Rechts- beschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe hierzu nur Senatsbeschluss vom 5. Ok- tober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 8 mwN), sind nicht erfüllt. Die 1 2 - 3 - Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Zurückwei- sung der weiteren Anträge der Beklagten wäre eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 06.04.2022 - 204 C 111/21 - LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2022 - 6 S 38/22 - 3