Entscheidung
RiZ (R) 1/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:261022URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:261022URIZ.R.1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/20 Zugestellt an Verkündungsstatt dem Antragsteller am 02.01.2023 dem Antragsgegner am 03.01.2023 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem dienstgerichtlichen Verfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Ok- tober 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesver- waltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwal- tungsgericht Dr. Eppelt für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 17. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht im Dienst des Antragsgegners. Er beanstandet, dass in seiner beim Sächsi- schen Staatsministerium der Justiz (künftig: Staatsministerium) geführten Personalakte eine über ihn erstellte Anlassbeurteilung aus dem Juli 2005 ohne Streichung einer Textpassage zu einer Erkrankung sowie hierauf be- zogene weitere Dokumente enthalten sind. Anlässlich seiner Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Rich- ters bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig am 18. Juli 2005 eine Anlassbeurteilung über 1 2 - 3 - den Antragsteller. Auf eine von ihm hierzu mit Schreiben vom 25. Juli 2005 abgegebene Stellungnahme teilte die Präsidentin dem Antragsteller am selben Tage schriftlich mit, die von ihr als Gegendarstellung gewertete Stellungnahme gebe zur Änderung der Anlassbeurteilung keine Veranlas- sung; auf einen von ihr beigefügten, ebenfalls vom 25. Juli 2005 datieren- den Vermerk nehme sie Bezug. Mit Schreiben vom 15. August 2005 wandte der Antragsteller sich mit der Bitte um Berichtigung der Anlassbe- urteilung an das Staatsministerium; seine Stellungnahme sei missver- ständlich als Gegendarstellung behandelt worden. Das Staatsministerium sah darin einen Widerspruch gegen die Anlassbeurteilung vom 18. Juli 2005, den es dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorlegte. Nachdem die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig, die vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer Ent- scheidung über die Abhilfe des Widerspruchs aufgefordert worden war, unter dem 11. Oktober 2005 Stellung genommen hatte, wies der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 2. November 2005 an den Antragsteller "den mit Schreiben vom 15. August 2005 ein- gelegten Widerspruch" zurück. Im Mai 2016 leitete der Antragsteller, der bei dem Staatsministerium erfolglos die Bereinigung seiner Personalakte erstrebt hatte, beim Dienst- gericht für Richter ein Prüfungsverfahren ein, in dem er die Feststellung beantragte, dass die Aufnahme des Widerspruchsbescheids des Präsi- denten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom November 2005 und des Nichtabhilfeschreibens der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig vom Oktober 2005 in die Personalakte sowie das Belassen der dienstlichen Beurteilung vom Juli 2005 und eines Vermerks vom Juli 2005 in der Personalakte ohne Streichung von ihm bezeichneter krankheitsbe- zogener Textstellen unzulässig sind. 3 - 4 - Das Dienstgericht für Richter hat mit am 7. Dezember 2019 zuge- stelltem Urteil vom 17. Oktober 2019 den Antrag des Antragstellers zu- rückgewiesen. Er sei unbegründet, weil es an einer Maßnahme der Dienst- aufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG fehle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der bloßen Aufnahme von Schriftstücken in die Personalakte des Antragstellers handele es sich nicht um jeweils ei- genständige Maßnahmen der Dienstaufsicht. Mit der Übernahme der Schriftstücke in die Personalakte bringe der Dienstherr keine eigenstän- dige Bewertung des Verhaltens des Antragstellers zum Ausdruck, der ge- genüber der Anlassbeurteilung und dem nachfolgenden Widerspruchsbe- scheid eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Zudem seien so- wohl der Vermerk der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Juli 2005 als auch deren Nichtabhilfeschreiben vom 11. Oktober 2005 dem Beurteilungs- und Widerspruchsvorgang zuzurechnen. Mit einem An- trag nach § 26 Abs. 3 DRiG könne ein Anspruch auf Entfernung der Wi- derspruchsakte selbst zu einer rechtskräftig für unzulässig er klärten dienstlichen Beurteilung nicht mehr erstritten werden. Erst recht könne der Antragsteller mit diesem Antrag nicht die nachträgliche Feststellung er- streiten, die Aufnahme der Anlassbeurteilung, gegen die er keinen Wider- spruch erhoben haben wolle, und des bestandskräftigen Widerspruchsbe- scheids in die Personalakte seien unzulässig. Hierdurch werde der Antrag- steller - insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung der richterlichen Un- abhängigkeit - nicht rechtlos gestellt. Ihm sei es unbenommen gewesen, unmittelbar gegen die Anlassbeurteilung in der Fassung des Wider- spruchsbescheids vorzugehen und diese bei dem Richterdienstgericht und den im Übrigen zuständigen Verwaltungsgerichten einer rechtlichen Prü- fung unterziehen zu lassen. Dagegen könne er sich nicht mehr gleichsam isoliert gegen deren ungekürzte Aufnahme in die beim Staatsministerium geführte Personalakte wenden. 4 - 5 - Mit seiner am 27. Dezember 2019 eingelegten Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, in seinem Antrag komme zum Ausdruck, dass er sich gegen den unzulässi gen Wi- derspruchsbescheid vom 2. November 2005, gegen die unzulässige Nich- tabhilfeentscheidung vom 11. Oktober 2005 und ihre Aufnahme in die Per- sonalakte sowie gegen die zu Teilen unzulässige Anlassbeurteilung vom 18. Juli 2005 und den zu Teilen unzulässigen Vermerk vom 25. Juli 2005 und deren Belassen in der Personalakte wende. Der Antrag auf Feststel- lung der Unzulässigkeit der Aufnahme eines Dokuments in die bzw. das Belassen des Dokuments in der Personalakte umfasse auch den Antrag, die Unzulässigkeit des jeweiligen Dokuments - im Sinne eines Eingriffs in seine, des Antragstellers, richterliche Unabhängigkeit - festzustellen. Der Streit um die Anlassbeurteilung sei lediglich im Rahmen des V erfahrens zur Personalaktenbereinigung geführt worden. Durch den "nichtigen" Wi- derspruchsbescheid vom 2. November 2005 und die "unwirksame" Nicht- abhilfeentscheidung vom 11. Oktober 2005 werde er, der Antragsteller, je- weils persönlich schwerwiegend herabgesetzt. Die richterliche Unabhän- gigkeit verletzten insbesondere unsachliche Formulierungen, die die ge- samte Richterpersönlichkeit über das Gebotene hinaus abwerteten. Tat- sächlich habe er, der Antragsteller, keinen Widerspruch eingelegt, son- dern die oberste Dienstbehörde lediglich ersucht, die Anlassbeurteilung vom 18. Juli 2005 noch einmal zu überprüfen; dies stelle offensichtlich keinen Widerspruch dar. Das Staatsministerium mache sich den nichtigen Widerspruchsbescheid und die unwirksame Nichtabhilfeentsche idung zu eigen und beeinträchtige dadurch seinen - des Antragstellers - beruflichen Leumund und seine richterliche Unabhängigkeit. 5 - 6 - Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Aufnahme des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2005 mit dem Nicht- abhilfeschreiben vom 11. Oktober 2005 in die Personalakte, das Be- lassen der Beurteilung vom 18. Juli 2005 in der Personalakte ohne Streichung der benannten Textstellen und das Belassen des Ver- merks vom 25. Juli 2005 in der Personalakte ohne Streichung der benannten Textstellen unzulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe: Die gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Re- vision des Antragstellers ist unbegründet. I. Das Dienstgericht für Richter ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahme des Widerspruchsbescheids mit dem Nichtab- hilfeschreiben in die Personalakte und dem Belassen der dienstlichen Be- urteilung sowie des Vermerks in der Personalakte jeweils ohne Streichung 6 7 8 9 10 - 7 - der vom Antragsteller benannten Textstellen nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG handelt. Das Revisionsvor- bringen gibt zu einer abweichenden Bewertung keine Veranlassu ng. 1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Danach setzt ein Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG voraus, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht tatsächlich vorliegt. Die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit muss der Richter nachvollziehbar dar- legen (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16, vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13). Die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Die Richterdienstgerichte befinden nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist (BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 14). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit ge- richteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zu- gleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsicht- führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Rich- ter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem 11 12 13 14 - 8 - konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder meh- rerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20, vom 3. De- zember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23, vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 16). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht umfasst nicht nur un- mittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen (BGH, Urteile vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38, vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09, juris Rn. 19 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 17). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind weder die Aufnahme des Widerspruchsbescheids mit dem Nichtabhilfeschreiben in die Perso- nalakte noch das Belassen der dienstlichen Beurteilung in der Personal- akte ohne Streichung der vom Antragsteller benannten Texts tellen und das Belassen des Vermerks in der Personalakte ohne Streichung der be- nannten Textstellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. 15 16 - 9 - Bei den tatsächlichen Vorgängen der Aufnahme sowie des Belas- sens der in Rede stehenden Schriftstücke in die Personalakte als solchen handelt es sich, wie das Dienstgericht zutreffend erkannt hat, nicht um Stellungnahmen zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers und es fehlt auch an einer Eignung, auf dessen künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen. Mit der Aufnahme und dem unveränderten Belassen von Dokumenten in der Personalakte als solchem bringt der Dienstherr keine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers zum Aus- druck. Die in Rede stehenden Verhaltensweisen der Aufnahme bzw. des Belassens befassen sich weder selbst kritisch mit dem Verhalten des An- tragstellers noch sind sie geeignet, auf seine künftige richterliche Tätigkeit Einfluss zu nehmen. Soweit das Dienstgericht des Bundes in einem Prüfungsverfahren angenommen hat, dass der Richter einen Anspruch auf Entfernung der Widerspruchsakte zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten dienstli- chen Beurteilung aus seinen Personalakten hat (BGH, Urteil vom 23. Au- gust 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 324), beruht dies auf einem wei- tergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 21). II. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers erfasst sein in der mündlichen Verhandlung beim Dienstgericht für Richter gestellter An- trag nicht auch die Feststellung der Unzulässigkeit der Anlassbeurteilung, des Vermerks hierzu, des Nichtabhilfeschreibens und des Widerspruchs- 17 18 19 - 10 - schreibens. Der im Tatbestand des Urteils der Vorinstanz zutreffend refe- rierte Antrag ("festzustellen, dass die Aufnahme des…in die Personalakte durch den Antragsgegner unzulässig ist sowie das Belassen der…in der Personalakte…unzulässig ist sowie das Belassen des…in der Personal- akte…unzulässig ist") ist eindeutig auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Aufnahme und des Belassens der genannten Dokumente in die Per- sonalakte beschränkt und einer erweiternden Auslegung weder bedürftig noch zugänglich. Eine Änderung des Streitgegenstandes im Revisionsver- fahren wäre unzulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Richter am BVerwG Dr. von der Weiden ist krankheitsbedingt verhindert, seine Unterschrift beizufügen Pamp Dr. Eppelt Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 17.10.2019 - 66 DG 5/16 - 20