Leitsatz
VI ZR 68/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR68.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 68/20 Verkündet am: 25. Oktober 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 E, Ga, H Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käu- fer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem so- genannten Dieselfall. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 68/20 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 9. September 2022 eingegan- gener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2020 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abwei- sung der Klage auf Erstattung des vom Kläger gezahlten Kaufprei- ses in Höhe von 19.500 € nebst Zinsen, auf Freistellung von außer- gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen und auf Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten zurückgewiesen wor- den ist. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2013 von einem Autohaus ein Fahrzeug Audi A3 2.0 TDI S-line als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steu- ernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüf- stand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schal- tete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor da- gegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 ver- pflichtete es die AUDI AG, die Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeu- gen mit dem Motor EA189 zu entfernen. Ein daraufhin entwickeltes Software- Update wurde vom KBA im Juni 2016 freigegeben und zwischenzeitlich auch beim Fahrzeug des Klägers durchgeführt. Der Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahr- zeugs auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises, Aufwendungsersatz, Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Begehren weiter. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Scha- densersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Hinsichtlich der in Betracht kom- menden Anspruchsgrundlagen fehle es an substantiiertem Vortrag eines konkre- ten "Täters", einer konkreten, der Beklagten zuzurechnenden Tathandlung sowie eines Schadens. Vertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus ei- nem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien schon deshalb nicht ge- geben, weil die Beklagte unstreitig nicht das Fahrzeug, sondern lediglich den Mo- tor produziert habe. Deshalb gingen auch die Ausführungen des Klägers zu An- sprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3-5 Verordnung (EG) 715/2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ins Leere, soweit sie darauf gestützt seien, dass die für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs erforderliche Typgenehmigung durch Täuschung der Behörden erlangt und die darauf bezugnehmende Übereinstim- mungsbescheinigung infolgedessen zu Unrecht ausgestellt worden sei. Unab- hängig davon seien die eben genannten Normen nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Auch ein Ersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei nicht gegeben. Zunächst gehe der Klägervortrag auch in diesem Zu- sammenhang daran vorbei, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht hergestellt und in den Verkehr gebracht habe. Darüber hinaus seien weder eine aktive Täu- schungshandlung in Form der Behauptung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung noch eine Täuschung durch Unterlassen gegeben, für die es be- reits an einer Offenbarungspflicht aus einem besonderen Vertrauensverhältnis fehle. Abgesehen davon habe der Kläger schon keinen konkreten Täter des be- haupteten Betruges benannt, wofür mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung 6 7 8 - 5 - des Art. 6 Abs. 2 EMRK auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands komme hinzu, dass eine mo- saikartige Zusammenrechnung von Wissen verschiedener Verantwortlicher bzw. Mitarbeiter innerhalb eines Unternehmens der Darlegungslast für ein mit einem Unwerturteil verbundenes Verhalten nicht gerecht würde. Im Übrigen sei weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie der Kaufvertrag eines Dritten mit dem Kläger von einer stoffgleichen Bereicherungsabsicht der Beklagten umfasst sein könnte. Schließlich seien auch Ansprüche aus § 826 BGB zu verneinen. Ein be- stimmter Verantwortlicher oder Mitarbeiter der Beklagten, der die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht haben solle, werde vom Kläger nicht mit Substanz genannt, wobei auch hier keine sekundäre Behauptungslast der Beklagten bestehe. Darüber hinaus fehle es an der sub- stantiierten Darlegung der Sittenwidrigkeit des Tuns oder Unterlassens. Zudem sei der Kaufpreisschaden auch hier nicht vom Schutzzweck des verletzten Ver- bots unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Verord- nung (EG) 715/2007 erfasst. Unabhängig davon habe der Kläger für alle Anspruchsgrundlagen das Vorliegen eines Schadens gemäß §§ 249 ff. BGB nicht dargelegt. Hieran fehle es schon deshalb, weil der Kläger die von ihm gerügte Beeinträchtigung, nämlich das Vorhandensein der abgasbeeinflussenden Software, unstreitig durch die In- stallation des Software-Updates habe beseitigen lassen. Umstände, die eine Wertminderung durch den fortbestehenden Makel der ursprünglichen Ausstat- tung mit der abgasbeeinflussenden Software erkennen lassen könnten, trage der Kläger nicht substantiiert vor. Soweit der Kläger neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch Er- satz von Aufwendungen für das Fahrzeug verlange, stehe ihm unabhängig von 9 10 11 - 6 - den vorstehenden Ausführungen kein Ersatzanspruch zu. Er habe den ursächli- chen Zusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten nicht dargelegt. Nach den von ihm genannten Stichworten handele es sich um gewöhnliche, im Verlauf der Nutzung eines Kraftfahrzeugs anfallende Wartungs- und Reparaturkosten, die in keinem Zusammenhang mit dem behaupteten Fehl- verhalten der Beklagten ständen und bei jeder Nutzung eines Pkw anfielen. II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 10.913,69 € richtet. Insoweit fehlt es an der notwendigen Revisionsbegrün- dung (§ 552 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen; soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden. Ist die Klageabweisung (insoweit) auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen ge- stützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darle- gen, warum sie unrichtig sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, VersR 2000, 370, juris Rn. 5; für die Berufungsbegründung: Se- natsbeschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZB 87/21, MDR 2022, 1110 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen für das Fahrzeug als unbegründet angesehen, weil es jeden- falls an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um frustrierte Aufwendungen, die auch dann, wenn dem 12 13 14 - 7 - Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden, nicht ersatzfä- hig seien. Diese die teilweise Abweisung der Klage selbständig tragende Begrün- dung hat die Revision nicht angegriffen. III. Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsge- richts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sitten- widriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, der Kläger habe ein sittenwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware im Unterneh- men der Beklagten nicht schlüssig dargetan. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwid- rigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handeln- den ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtferti- gen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung erge- ben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es maßgeblich darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, ge- rade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 15 16 17 - 8 - BGB geltend macht. Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f.; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 14; jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der für die Beklagte han- delnden Personen im Verhältnis zum Kläger auf der Grundlage des mangels ab- weichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Klägers als sittenwidrig zu qualifizieren. aa) Wie die Revision zu Recht rügt, hatte der Kläger geltend gemacht, im Unternehmen der Beklagten sei eine komplette Motorserie systematisch mit Täu- schungssoftware ausgerüstet worden und unter Verschweigen dieses Umstands zum Zwecke des Weiterverkaufs unter anderem in Fahrzeugen der Marke Audi in den Verkehr gebracht worden. Den Kunden sei vorgespiegelt worden, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhal- ten habe. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. bb) Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers in der Bewer- tung gleich (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 2022 - VI ZR 838/20, NJW-RR 2022, 1106 Rn. 10; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 18; jeweils mwN). Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Audi) geht, die Be- klagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin ein- gebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat. Denn 18 19 20 - 9 - als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagte vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entschei- dung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arg- listige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu die- sem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird. Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrich- tung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öf- fentlichkeit - erwarben (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, VersR 2021, 1511 Rn. 12; vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20, VersR 2022, 186 Rn. 13; jeweils mwN). Darauf, ob die Regelungen der §§ 6, 27 EG-FGV nur dem Ersterwerber oder auch dem Kläger zugutekommen können, kommt es im Rahmen des An- spruchs aus § 826 BGB nicht an (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN). Ebenso wenig ist hier von Relevanz, ob im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Bindung eine Offenbarungspflicht der Be- klagten hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur bei erkennbar wertbestimmenden Faktoren besteht und ob im Streitfall ein mer- kantiler Minderwert vorliegt. 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkrete Person, deren Han- deln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den delikti- 21 22 - 10 - schen Tatbestand verwirklicht habe. Angesichts des vom Kläger erhobenen Vor- wurfs durfte das Berufungsgericht keinen näheren Vortrag dazu verlangen, wel- che konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. a) Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegrün- denden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, VersR 2020, 1331 Rn. 15; jeweils mwN). b) Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Um- ständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 37). Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, VersR 2020, 1331 Rn. 16; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 13; jeweils mwN). 23 24 - 11 - c) Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungs- last hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzuläs- sigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte. aa) Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang um- gesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift, es sei schlichtweg unvorstellbar, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten über eine derart weitreichende Entscheidung, eine komplette Mo- torserie systematisch mit Täuschungssoftware auszurüsten, nicht informiert ge- wesen seien. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensen- kung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasrei- nigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstand- werte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass die Ent- scheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundle- gende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Be- klagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strenge- ren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entspre- chenden Behauptungen des Klägers nicht von der Hand zu weisen. bb) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vor- stand hiervon Kenntnis hatte, betreffen unternehmensinterne Abläufe und Ent- scheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Klägers entzie- hen. Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar 25 26 27 - 12 - (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 14 mwN). 3. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch der für einen Er- satzanspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat zunächst übersehen, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen kann. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff.; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 20, 22; jeweils mwN). b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch angenommen, an ei- nem berücksichtigungsfähigen Schaden fehle es bereits deshalb, weil der Kläger die von ihm gerügte Beeinträchtigung, nämlich das Vorhandensein der abgasbe- einflussenden Software, durch die Installation des Software-Updates habe besei- tigen lassen. Liegt der Schaden - wie der Kläger geltend macht - in einem unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbei- geführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes - wie gegebenen- falls hier durch das Aufspielen des Software-Updates - nachträglich verändern. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rück- wirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 18; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN). c) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden liegt auch nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen 28 29 30 31 - 13 - Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatz- anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 18; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 633/20, VersR 2022, 520 Rn. 17; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, VersR 2021, 458 Rn. 24; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 24). IV. Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang nach § 562 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.05.2018 - 3 O 1567/17 (140) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2020 - 7 U 239/18 - 32