Entscheidung
AnwSt (B) 2/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022BANWST.B.2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 2/22 vom 24. Oktober 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 24. Oktober 2022 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwalts- gerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2022 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entschei- denden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Ein- zelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufs- 1 2 - 3 - pflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend ge- machten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. - 4 - Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Grupp Grüneberg Ettl Kau Merk Vorinstanzen: ANWG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2021 - 1 AnwG 23/20 - AGH Hamm, Entscheidung vom 14.01.2022 - 2 AGH 11/21 - 3