OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 364/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR364
8mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR364.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 364/22 vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die Bestand haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freige- sprochen und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen hegte der Angeklagte schon seit längerer Zeit Suizidgedanken, so auch am Tattag. Am Nachmittag des 7. März 2021 tötete er seinen besten Freund P. N. anlässlich eines Besuchs in dessen Woh- nung. Im Anschluss an eine zunächst verbale Auseinandersetzung stach der An- geklagte mit einem von ihm mitgeführten Küchenmesser in Tötungsabsicht viel- fach, teils mit großer Wucht, unter anderem in den Brustkorb und in den Hals des Opfers, von dem kein Angriff ausgegangen war. Insgesamt fügte er ihm 54 Schnitt- und Stichverletzungen, teils auch postmortal, zu. Letztlich verstarb das Opfer binnen weniger Minuten an den Verletzungen des Halses. Nach der Tat wechselte der Angeklagte unter Verwendung von Sachen des Opfers die Kleidung, wusch sich und verließ die Wohnung. Er bestieg die Fähre am Nord- Ostsee-Kanal in B. und sprang einige Minuten nach der Abfahrt ins Wasser, um sich das Leben zu nehmen. Da aufmerksame Fahrgäste die Fähr- besatzung alarmierten, wurde der Angeklagte gerettet und später im Kranken- haus medizinisch versorgt. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) gewertet. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen ist es davon ausge- gangen, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61) leide, die in quan- titativer und qualitativer Hinsicht einen Schweregrad aufweise, der einer krank- haften seelischen Störung gleichzusetzen sei, weshalb das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllt sei. Schon diese Störung habe für sich betrachtet zu einer mit Sicherheit erheblich verminderten Steuerungsfä- higkeit im Tatzeitpunkt geführt. 2 3 - 4 - Die Strafkammer ist darüber hinaus auf der Grundlage der weiteren Anga- ben des Sachverständigen zur Überzeugung gelangt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung aufgehoben gewesen sei, da tatzeitbezogen eine dissoziative Störung als Ausfluss der diagnostizierten Persönlichkeitsstö- rung vorgelegen habe. Hierbei handele es sich um einen Schutzmechanismus der Psyche, welcher zu einer Abspaltung der kognitiven von den emotionalen Bewusstseinsinhalten geführt habe. Ausgangspunkt hierfür war die vom Sach- verständigen formulierte Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung mit dis- soziativer Amnesie (ICD-10: F44). Das Vorliegen einer solchen Störung gehe, so der Sachverständige, mit dem teilweisen oder vollständigen Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbe- wegungen einher. Aus medizinischer Sicht habe der Sachverständige die Diag- nose zwar nicht als gesichert begründen können, da die Exploration habe abge- brochen werden müssen und dem Sachverständigen weitere Informationen zur Tatsituation gefehlt hätten, insbesondere solche zu dem die Dissoziation auslö- senden Moment im Tatzeitpunkt. Die dissoziative Störung habe aber nach seiner Einschätzung mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ vorgelegen; in diesem Fall hätte sie aus psychiatrischer Sicht zweifellos zu einer Aufhebung „der Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit“ geführt. Hieran anknüpfend hat das Landgericht die sichere Überzeugung vom Vorliegen einer (zusätzlichen) dissoziativen Störung im Tatzeitpunkt gewonnen. Wesentlich für diese Einschätzung sei, dass die vom – in der Hauptverhandlung schweigenden – Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Erinnerungslücken glaubhaft erschienen und das Tatbild in einem extremen Kon- trast zu dem von Zeugen als sehr höflich und friedfertig beschriebenen Persön- lichkeitsbild des Angeklagten stehe. Zudem habe die Beweisaufnahme einen die 4 5 - 5 - Dissoziation auslösenden Faktor ergeben, den der Sachverständige aus der Ex- ploration des Angeklagten nicht habe entnehmen können, nämlich eine vom An- geklagten als ehrverletzend empfundene Äußerung des Opfers über seine Ver- lobte. II. Die Anordnung der Maßregel kann auf dieser Grundlage keinen Bestand haben. Ihre Voraussetzungen sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Sowohl die Annahme, der Angeklagte leide an einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61), als auch die Überzeugung des Landgerichts vom tatzeitbezoge- nen Vorliegen einer dissoziativen Störung mit dissoziativer Amnesie (ICD-10: F44) als Ausfluss der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstö- rung beruhen auf einer lückenhaften und teils widersprüchlichen Tatsachen- grundlage. a) Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegen- den Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revi- sionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Schließt es sich – so wie hier – der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wie- dergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist, damit das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Er- gebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Le- bens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschluss 6 7 8 - 6 - vom 15. März 2022 – 4 StR 60/22 Rn. 12 mwN). Dem wird das Urteil nicht ge- recht. b) aa) Die vom Sachverständigen „sachkundig fundiert und präzise darge- legten Anknüpfungs- und Befundtatsachen“ werden im Urteil nicht konkret mitge- teilt. Zu den nach sachverständiger Überzeugung „zweifelsfrei“ feststellbaren all- gemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, nämlich stabile, tief verwurzelte Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönli- che und soziale Lebenslagen und in auffälligen Abweichungen von der Allge- meinbevölkerung zeigten, gibt es in den Urteilsgründen – von der angeklagten Tat abgesehen – keine Belege. Das gilt auch, soweit in Hinblick auf ein angeblich wenig angepasstes Verhalten, eine geringe Frustrationstoleranz und Sprunghaf- tigkeit des Angeklagten auf Angaben von Zeugen aus seinem Lebensumfeld ver- wiesen wird, deren Inhalt aber allenfalls rudimentär und für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dargestellt wird. Aus den Feststellungen zu den persönli- chen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich dagegen gerade keine An- haltspunkte für ein „im Vergleich mit anderen Flüchtlingen“ auffälliges oder ab- weichendes Verhalten. bb) Auf dieser Grundlage ist auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die diagnostizierte Störung einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB unterfällt. Ob eine Persönlichkeitsstörung eine schwere seelische Störung darstellt, ist danach zu beurteilen, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist und sich die defekten Muster im Denken, Fühlen und Verhalten als zeitstabil erwiesen haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.). Hierzu beschränkt sich das Landgericht auf den Verweis, dass die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkomme, versäumt es aber, dieses anhand 9 10 - 7 - konkreter Umstände in der Lebensführung des Angeklagten zu belegen. Auch Angaben zu Beginn und Entwicklung des vom Sachverständigen diagnostizierten Störungsbildes fehlen. cc) Da schon die Annahme der diagnostizierten kombinierten Persönlich- keitsstörung als Grunderkrankung nicht rechtsfehlerfrei begründet ist, fehlt es auch an einer Basis für die hierauf gründende Überzeugung des Landgerichts vom Vorliegen einer tatzeitbezogenen dissoziativen Störung mit Amnesie. In die- ser Hinsicht erweisen sich die Urteilsgründe außerdem als widersprüchlich. Das Landgericht hat die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverstän- digen geschilderten Erinnerungslücken für glaubhaft erachtet. Nach dessen Be- kunden in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte in der ersten Exploration (sieben Monate nach der Tat) angegeben, bis zu dem Moment, als der Streit mit dem Opfer zu Ende war, „nichts mitbekommen“ zu haben; er habe nicht gewusst, dass sein Freund tot gewesen sei; er meine nicht, ihn getötet zu haben. Auch in der zweiten, einen Monat später durchgeführten Exploration hatte der Angeklagte letztlich angegeben, zum eigentlichen Tathergang keine Erinnerung zu haben. Im Gegensatz dazu ergibt sich jedoch aus der im Urteil mitgeteilten Zeugenaus- sage eines Polizeibeamten, dass der Angeklagte am Tattag bei Notaufnahme im Klinikum E. gegenüber den Rettungskräften geäußert habe, „jemanden abgestochen“ und sich anschließend Handverletzungen zugefügt zu haben. Auch gegenüber dem ihn am gleichen Tag im Klinikum befragenden Polizeibe- amten machte der Angeklagte danach Angaben zur Tat, wonach er einen Streit mit seinem Freund gehabt habe, weil dieser seine Frau oder Verlobte beleidigt habe, der Streit eskaliert sei und er den „P. “ mit einem Messer „abgestochen“ habe. „P. “ sei tot und liege zuhause. Im Urteil werden die sich aus den Anga- 11 12 - 8 - ben des Angeklagten gegenüber unterschiedlichen Personen ergebenden offen- sichtlichen Widersprüche nicht aufgelöst. Das Landgericht hat insbesondere nicht erörtert, weshalb es angesichts dieser Diskrepanzen gleichwohl dem Ange- klagten die von ihm gegenüber dem Sachverständigen behaupteten Erinne- rungslücken geglaubt hat. dd) Die im Urteil wiedergegebene, abstrakte Beschreibung der Folgen ei- ner dissoziativen Störung mit Amnesie durch den Sachverständigen (gänzliche Abspaltung der Emotionen als handlungsleitende Impulse von der kognitiven Ebene und vollständiger Verlust der kognitiven Kontrolle über das Handeln) sind mit Blick auf das festgestellte Tatgeschehen aber auch für sich genommen nicht nachvollziehbar. Einem Handeln ohne jeglichen Zugriff auf kognitive Fähigkeiten stehen das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten bei Tatausführung und das kontrollierte und koordinierte Verhalten unmittelbar nach Vollendung der Tat ent- gegen. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht beste- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 1 StR 15/21; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 mwN). Die Sache bedarf 13 14 - 9 - daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, zur Frage der Schuldfä- higkeit naheliegenderweise mit einem anderen Sachverständigen. Die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen zur rechtswidrigen Tat (äußeres Tatgesche- hen) können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 19.04.2022 - 6 Ks 315 Js 6367/21