Leitsatz
XII ZB 493/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022BXIIZB493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022BXIIZB493.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 493/21 vom 19. Oktober 2022 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Die Feststellung nach § 62 FamFG kann nicht von einem Betreuer im eigenen Namen, sondern grundsätzlich nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (im Anschluss an Senats- beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - FamRZ 2019, 555). BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 493/21 - LG Leipzig AG Torgau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 wird verworfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Betreuerin (Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Aufhebung der Ge- nehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Die 35 Jahre alte Betroffene leidet an einer schweren Intelligenzminde- rung, infolge derer sie sich erhebliche Selbstverletzungen zufügt. Nachdem diese mittels anderer Maßnahmen wie Bauchgurt nicht verhindert werden konnten, ge- nehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Betreuerin eine Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen „in Zeiten besonderer Erregung“, zuletzt bis zum 28. November 2021. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat das Amtsgericht die zuletzt erteilte Genehmigung aufgehoben. Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 2 (Verfahrenspflegerin) eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden der Betreuerin und der Beteiligten zu 3 (Betreuungsbehörde) zurückgewiesen. 1 2 3 - 3 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin, mit der sie weiterhin die Genehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen und hilfsweise - nachdem der Befristungszeitraum für die ursprüngliche Fixie- rungsgenehmigung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde abgelaufen ist - die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die die Genehmigung aufhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts begehrt. II. Die von der Betreuerin im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde mit ihrem Hauptantrag die erneute Ge- nehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung verfolgt, handelt es sich um keinen zuläs- sigen Anfechtungsgegenstand. Das Beschwerdegericht hat nur über die Be- schwerden gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2021 entschie- den, mit dem die zuvor erteilte Genehmigung aufgehoben worden war. Eine Ent- scheidung über eine erneute Genehmigung einer Fixierung ist dem Beschwerde- gericht nicht angefallen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens darf jedoch notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 97/21 - FamRZ 2021, 1661 Rn. 6 mwN). 2. Ebenso ist der auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62 FamFG) zielende Hilfsantrag unzulässig. a) Zwar hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erle- digt. Eine Erledigung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein 4 5 6 7 - 4 - Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weg- gefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (Senatsbeschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19 - FamRZ 2019, 1816 Rn. 8 mwN), etwa weil die gerichtliche Entscheidung aufgrund der veränderten Um- stände keine Wirkung mehr entfalten könnte (BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Oktober 2022] § 62 Rn. 1; Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3). So liegen die Dinge hier. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde am 22. Oktober 2021 ist der Zeitraum, für den die Fünf-Punkt-Fixierung ursprünglich genehmigt worden war, abgelaufen. Die Weiterführung des Verfahrens hätte daher keinen Sinn mehr, weil ein Wiederinkrafttreten der Fixierungsgenehmigung nicht mehr durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreicht werden kann. Deshalb ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 9). - 5 - b) Die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen unterlassener staatli- cher Schutzpflichten kann aber nicht von dem Betreuer im eigenen Namen, son- dern - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbei- stand oder Verfahrenspfleger) abgesehen - jeweils nur von demjenigen persön- lich verfolgt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt wor- den ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - FamRZ 2019, 555 Rn. 10 f. mwN; vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 3; vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f.; vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.; vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff. und vom 15. Feb- ruar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 12 f.). An einem eigenen Fest- stellungsantrag der Betroffenen fehlt es hier jedoch. Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Torgau, Entscheidung vom 29.07.2021 - 1 XVII 2/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.10.2021 - 1 T 432/21 - 8