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Entscheidung

1 StR 262/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022B1STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022B1STR262.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 262/22 vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Angeklag- ten vom 27. Juli 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu- mung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision bedarf es nicht. Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach seines Verteidigers an das Landgericht übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateifor- mat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prü- fung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, „wenn der Verstoß - 3 - dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht mög- lich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Do- kument gleichwohl bearbeiten kann“ (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.; ferner BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32a Rn. 7; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 32a StPO Rn. 12). Letzteres ist hier jeweils der Fall. Jäger Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Jäger Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht München II, 30.03.2022 - 4 KLs 34 Js 12766/21