Entscheidung
XI ZB 5/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:181022BXIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:181022BXIZB5.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/22 vom 18. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg am 18. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2022 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: bis 90.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Widerruf der auf den Ab- schluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger schlossen am 15. Februar 2016 mit der Beklagten einen "Dar- lehensvertrag über ein Immobiliendarlehen" mit einem Nettokreditbetrag in Höhe 1 2 - 3 - von 200.000 € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 1,29% p.a. bei einer Sollzins- bindung bis zum 28. Februar 2026. Die Darlehensrückzahlung sollte ab dem 1. Juni 2016 in monatlichen Raten à 881,67 € erfolgen. Die Anzahl der zu zah- lenden Raten wurde mit 261, verbunden mit folgendem Zusatz angegeben: "Die Berechnung der Anzahl der Raten erfolgt auf der Basis der vereinbarten Konditionen. Durch Änderung der Konditionen kann sich die Anzahl und/oder die Höhe der Raten erhöhen oder verringern." Die Vertragslaufzeit wurde im Darlehensvertrag mit "22 Jahr(e), 0 Mo- nate", verbunden mit folgendem Zusatz angegeben: "Die Vertragslaufzeit ist eine voraussichtliche und ergibt sich auf der Basis der vereinbarten Konditionen. Durch Änderung der Konditionen kann sich die Laufzeit verlängern oder verkürzen." Die Darlehensrückzahlung wurde durch eine Grundschuld gesichert. Der Vertrag enthält eine Widerrufsinformation, nach der die 14-tägige Widerrufsfrist beginnen sollte, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehens- betrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat". In den Darlehensvertrag wur- den die "Allgemeinen Bedingungen im Hypothekenbankgeschäft (ABH)" der Be- klagten einbezogen, die der Vertragsurkunde in der Fassung September 2015 beigefügt sind. Darin heißt es unter Ziffer "7. Konditionenanpassung" unter ande- rem: "(1) Für Darlehen im Hypothekenbankgeschäft wird in der Regel der Soll- zinssatz nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrages, sondern nur für eine bestimmte Dauer (Sollzinsbindung) und gebunden vereinbart... (2) Die Bank wird dem Darlehensnehmer spätestens einen Monat vor dem Ende der Sollzinsbindung neue, für Darlehen dieser Art bei ihr übliche Kon- ditionen anbieten. (3) Wird eine neue Vereinbarung über die Konditionen getroffen, besteht der Darlehensvertrag auch im Übrigen fort. 3 4 - 4 - (4) Kommt eine neue Vereinbarung nicht zustande, ist das Darlehen zum Ende der Sollzinsbindung zurückzuzahlen..." Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 widerriefen die Kläger ihre auf den Ab- schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger haben geltend gemacht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation nicht geeignet sei, dem Verbraucher gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung [künftig: aF] in klarer und verständlicher Weise deutlich zu machen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da auch der Musterschutz unter dem Vorbehalt stehe, dass der Muster- text nicht gegen Unionsrecht verstoße, was hier der Fall sei. Außerdem habe die Beklagte mit ihrer Vertragsgestaltung gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB aF verstoßen, wonach ein Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben zur Dauer der Zinsbindungsfrist enthalten müsse. Während im Vertrag einerseits eine Vertragslaufzeit von 22 Jahren an- gegeben werde, die sich bei der Änderung von Konditionen verlängern oder ver- kürzen könne, sei in den ABH der Beklagte davon die Rede, dass die Vertrags- laufzeit mit dem Ende der Sollzinsbindung ende, wenn keine neue Vereinbarung zustande komme. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Wi- derruf der Kläger sei verfristet gewesen, da die Widerrufsinformation der Beklag- ten den seinerzeit geltenden Anforderungen entsprochen habe. Der darin enthal- tene Kaskadenverweis sei bei einem Immobiliardarlehen, also außerhalb des An- wendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie, nicht zu beanstanden. Jeden- 5 6 7 - 5 - falls könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinforma- tion berufen, da sie das gesetzliche Muster inhaltlich wie formell vollständig um- gesetzt habe. Die Angaben zur Zinsbindungsfrist und zur Vertragslaufzeit seien nicht widersprüchlich und stünden daher einem Lauf der Widerrufsfrist nicht ent- gegen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger form- und fristgerecht Beru- fung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagte habe den Klägern keine klare und verständige Angabe zur Vertragslaufzeit i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EG- BGB aF erteilt. Der Vertrag enthalte zwar die Angabe einer Vertragslaufzeit von 22 Jahren, die sich durch die Änderung der Konditionen verlängern oder verkür- zen könne. Dem entgegen enthielten die ABH der Beklagten jedoch die Angabe, dass die Vertragslaufzeit tatsächlich schon mit dem Ende der Sollzinsbindungs- frist, also nach nur zehn Jahren ende, wenn eine neue Vereinbarung nicht zu- stande komme. Einem durchschnittlichen Darlehensnehmer sei deshalb unklar, wie lang die Vertragslaufzeit sei. Zudem sei der in der Widerrufsbelehrung der Beklagten enthaltene Kaskadenverweis nicht klar und verständlich im Rechts- sinne. Das Berufungsgericht hat die Kläger mit Beschluss vom 2. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, deren Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, da die Kläger zu dem selbständig tragenden Grund der Kla- geabweisung, die Beklagte könne Musterschutz für sich in Anspruch nehmen, nichts vorgetragen hätten. Unabhängig davon sei das Rechtsmittel der Kläger auch unbegründet, da nachvollziehbare Argumente dafür, dass die Angaben zur Vertragslaufzeit und zur Zinsbindungsfrist unzureichend seien, nicht dargelegt worden wären. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vorgaben der Verbrau- cherkreditrichtlinie für Immobiliardarlehen keine Geltung beanspruchen könnten. 8 9 - 6 - In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss haben die Kläger u.a. ein- gewandt, nie bestritten zu haben, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Belehrungsmuster in An- lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprochen habe. Auch deren optische Hervorhebung hätten sie nie bemängelt, weshalb sich Aus- führungen zur Gesetzlichkeitsfiktion seitens des Landgerichts erübrigt hätten. Die Widerrufsfrist der Kläger habe jedoch deshalb nicht begonnen, weil die Beklagte nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte über die Vertragslaufzeit nicht richtig aufgeklärt, was einen Verstoß ge- gen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF darstelle. Das Berufungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 14. März 2022 die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Kläger es entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO versäumt hätten, sämtliche das Urteil des Landgerichts tragenden Begründungen anzugreifen. Soweit das Landgericht seine Entschei- dung darauf gestützt habe, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF berufen könne, fänden sich hiergegen keinerlei Ausführungen in der Berufungsbegrün- dung. Außerdem hätten die Kläger gerügt, die Beklagte habe "eine wichtige Pflichtangabe falsch dargestellt" und gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB aF verstoßen, wonach in einem Verbraucher- darlehensvertrag klar und verständlich auch über die Vertragslaufzeit aufzuklären sei. Aus den Angaben der Beklagten - so die Kläger - sei nicht ersichtlich, wie lang die Vertragslaufzeit "letztlich" sei und ob damit "der Zeitraum der Anwen- dung des Sollzinssatzes" gemeint sei. Hieraus ergebe sich aber selbst bei wohl- wollender Auslegung kein Einwand gegen die Rechtsauffassung des Landge- richts, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen könne. 10 11 - 7 - Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, weil auf den Immobiliarkredit- vertrag der Parteien die Verbraucherkreditrichtlinie nicht anzuwenden und eine erneute Vorlage an den EuGH nicht veranlasst sei. Die Vertragslaufzeit sei im Vertrag mit 22 Jahren angegeben worden. Dies sei nicht irreführend, denn die Beklagte habe nicht nur die Anzahl der voraussichtlichen Raten und deren Fäl- ligkeitszeitpunkt angegeben, sondern auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auf der Basis der für zehn Jahre vereinbarten Zinskonditionen eine voraus- sichtliche Laufzeit von 261 Monaten ergäbe, die sich durch die Änderungen der Konditionen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ändern könne. Dies stelle eine für Verbraucher klare und verständliche Angabe über die hochgerechnete Laufzeit bis zur vollständigen Tilgung dar. Zugleich werde dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, dass diese Vertragslaufzeit sich durch eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbare und auch nicht bezifferbare Än- derung der Vertragsbedingungen noch verändern könne. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Beru- fungsbegründung der Kläger den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 12 13 14 - 8 - 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforder- lich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Be- rufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, WM 2003, 1581, 1582 mwN, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Be- deutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945 Rn. 7 mwN). Zur Be- zeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Ver- letzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003, aaO mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägun- gen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Beru- fungsklägers nicht zutreffen. Zudem muss die Begründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; an- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür liegt darin, dass in 15 16 - 9 - derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen würden, würde sich nichts daran ändern, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif wäre. Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Be- schluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399, Rn. 7 f. mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger ge- recht. Sie lässt erkennen, welche Gründe die Kläger den Erwägungen des Land- gerichts entgegensetzen. Mit der Berufungsbegründung der Kläger werden auch sämtliche, die Entscheidung des Landgerichts tragende Erwägungen angegrif- fen. a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen be- gann, bevor die Kläger sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Hierzu gehörten neben den Angaben zum Widerrufsrecht i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 9 EG- BGB aF auch die Angaben zur Vertragslaufzeit i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 9 EGBGB aF. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Einwendungen der Kläger, aus den Vertragsangaben der Beklagten sei nicht ersichtlich, wie lang die Vertragslaufzeit letztlich sei, und ob damit nur der Zeit- raum der Anwendung des Sollzinssatzes gemeint sei, unbehelflich seien, weil darin kein Einwand gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts zu sehen sei, 17 18 19 - 10 - dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Wider- rufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 EG- BGB aF berufen könne. Die Schutzwirkung dieses gesetzlichen Musters zuguns- ten des Darlehensgebers greift aber - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - nur hinsichtlich einer im Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltenen Widerrufsinformation, die dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (Senats- urteil vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6). Demgegenüber bezieht sich diese Schutzwirkung nicht auf die sonstigen, vom Darlehensgeber gem. § 492 Abs. 2 BGB in der Vertragsurkunde zu erteilenden Pflichtangaben, wie die Vertragslaufzeit. 3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, dass die Beru- fung der Kläger auch unbegründet sei, gilt dieser Teil der angefochtenen Ent- scheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht ge- schrieben. Das Revisionsgericht darf in diesen Fällen - was auch für das Rechts- beschwerdeverfahren gilt (§ 577 Abs. 3 ZPO) - von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und sachlich entscheiden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beur- teilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückver- weisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN, insoweit nicht abge- druckt in BGHZ 190, 28). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. III. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzuläs- sig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des 20 21 - 11 - Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.10.2021 - 29 O 132/21 - OLG München, Entscheidung vom 14.03.2022 - 5 U 8538/21 -