Entscheidung
IX ZB 35/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/22 vom 13. Oktober 2022 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selb- mann und den Richter Dr. Harms am 13. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene Amtsgericht Charlotten- burg hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Be- schluss am 29. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück- verwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das Amtsge- richt Charlottenburg mit Beschluss vom 17. August 2022 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Mit seiner vom Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abwei- sung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass 1 - 3 - bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entschei- dungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung igno- rieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 InsO, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Nach § 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einst- weilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefoch- tenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnah- men und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31). 2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 3 4 - 4 - 3. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungs- beschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegen- den Rechtsbeschwerdeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Mainz oder das Amtsgericht Charlottenburg vor Abschluss des Rechtsbeschwer- deverfahrens über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 27.07.2021 - 36b IE 3743/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2022 - 84 T 183/21 - 5