Beschluss
XI ZB 25/22
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121022BXIZB25.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Musterbeklagte zu 3, die L. F. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2022 (6 Kap 1/21) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 25/22) durch die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am 30. Juni 2022 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 26. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 1. August 2022 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 3, die L. F. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Berichtigungsbeschluss vom 18. Januar 2023 Tenor: Der Beschluss vom 12. Oktober 2022 wird gemäß § 319 ZPO insofern berichtigt, dass bei der Musterklägerin im Rubrum der Zusatz "und Musterrechtsbeschwerdeführerin" und im Tenor im dritten Absatz die Wörter "die Musterklägerin und" sowie in den Gründen unter Ziffer I. im dritten Satz die Wörter "die Musterklägerin und" gestrichen werden. Die Beigeladene zu 12 (Frau H. W. ) wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Gründe: Die Musterklägerin hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Da die Beigeladenen zu 1 bis 13 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Beigeladenen und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Beigeladene zu 12 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 bis 11 und zu 13 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2021 - XI ZB 21/21, juris Rn. 2). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl