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Entscheidung

2 StR 201/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR201.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 201/21 vom 12. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Vorlegungsbeschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 2021 (III – 1 RVs 214/20) - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 12. Oktober 2022 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben. Gründe: Die Vorlegungssache betrifft die Auslegung von § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Vorschrift regelt das Verfahren bei verschiedenartigen Anfechtungen eines Urteils durch mehrere Verfahrensbeteiligte. Danach wird die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Sprungrevision eines Beteiligten als Be- rufung behandelt, solange die gegen dasselbe Urteil gerichtete Berufung eines anderen Beteiligten nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wor- den ist. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob das Revisionsverfahren auch dann als solches fortzuführen ist, wenn das auf die Berufung eines anderen Be- teiligten hin geführte Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. I. Das Amtsgericht Leverkusen hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 den Ange- klagten und den Mitangeklagten A. jeweils wegen Betrugs zu Geldstrafen ver- urteilt. Hiergegen hat der Angeklagte unter Rüge der Verletzung materiellen so- wie formellen Rechts Sprungrevision eingelegt, der Mitangeklagte A. Beru- fung. In der Hauptverhandlung über die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO zunächst beide als Berufung zu behandelnden Rechtsmittel hat das Landgericht Köln das 1 2 - 3 - gegen den Mitangeklagten geführte Verfahren von jenem gegen den Angeklag- ten abgetrennt und gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Es hat dem Mitangeklagten zur Auflage gemacht, einen Geldbetrag in Höhe von 450 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Hinsichtlich des Angeklagten ist die Hauptverhand- lung ausgesetzt worden. Nachdem der Mitangeklagte die Zahlungsauflage vollständig erfüllt und das Landgericht Köln mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 die endgültige Ver- fahrenseinstellung festgestellt hatte, hat sich dieses für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten als nicht mehr zuständig erachtet und die Akten der Staatsanwaltschaft Köln zur Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat bei dem Oberlandesgericht Köln daraufhin beantragt, das Verfahren an das Landgericht Köln über das weiterhin als Berufung geltende Rechtsmittel des An- geklagten zurückzugeben. Das Verfahren sei dort weiter anhängig; die allein den Mitangeklagten betreffende Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO be- wirke nicht die Fortsetzung des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens als Revision im Sinne des § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO. Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, dem Antrag der Generalstaats- anwaltschaft Köln zu folgen. Hieran sieht es sich durch den Beschluss des Bay- erischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1994 – 1 St RR 222/93 (BayObLSt 1994, 29) – gehindert. Nach dessen Auffassung steht die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen den die Berufung führenden Beteiligten nach § 153a Abs. 2 StPO vor Beginn der Hauptverhandlung einer Verwerfung der Be- rufung als unzulässig und einer Zurücknahme gleich, da auch die Einstellung, entsprechend dem Zweck von § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO, eine Anhängigkeit der Sache bei verschiedenen Gerichten verhindere. Insoweit sei die Vorschrift analog 3 4 - 4 - anzuwenden mit der Folge, dass die durch einen anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Revision fortan als solche zu behandeln sei. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat das Oberlandesgericht Köln bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht angefragt, ob dieses an seiner Rechtsauffassung festhalte, was es mit Beschluss vom 26. März 2021 bejaht hat. Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 23. April 2021 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Ist eine Sprungrevision als Berufung durchzuführen, wenn gegen ein amtsgerichtliches Urteil der eine Angeklagte (Sprung-) Revision, der andere Berufung einlegt und das gegen den Berufungsführer gerich- tete Verfahren abgetrennt und gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wird?“ Der Generalbundesanwalt tritt dem Oberlandesgericht Köln bei und bean- tragt die Vorlegungsfrage entsprechend zu beschließen. Zudem regt er eine Er- streckung der Vorlegungsfrage auf die Fälle der § 153 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 StPO an. II. Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen der § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG, § 335 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51, BGHSt 2, 63, 64 f.) sind nicht gegeben. 1. Eine Vorlagepflicht besteht nach § 121 Abs. 2 GVG dann, wenn ein Oberlandesgericht in den dort genannten Fällen in tragender Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, sich mithin das rechtliche Ergebnis der beabsichtigten von dem- jenigen der fremden Entscheidung unterscheidet (vgl. MüKo- 5 6 7 8 - 5 - StPO/Kotz/Oglakcioglu, GVG, § 121 Rn. 35). Die Abweichung muss eine Rechts- frage betreffen, die in der früheren Entscheidung beantwortet ist und die sich bei der beabsichtigten Entscheidung in identischer Weise stellt; weisen der Sachver- halt der Vorentscheidung und jener der zu treffenden Entscheidung in wesentli- chen Beziehungen Verschiedenheiten auf, so dass die sich in beiden Fällen stel- lende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet werden kann, besteht – ausge- hend vom Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsanwen- dung zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20) – kein Anlass für eine Vorlage (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986 – 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76; BGH, Beschlüsse vom 31. Ok- tober 1978 – 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167; vom 18. Juni 2020 – 1 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 322 f.; SSW-StPO/Quentin, 4. Aufl., GVG, § 121 Rn. 14; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., GVG, § 121 Rn. 64 f.; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., GVG, § 121 Rn. 34). 2. So liegt der Fall hier. Das vorlegende Oberlandesgericht ist mit einer anderen Prozesslage befasst als es das Bayerische Oberste Landesgericht ge- wesen ist und ist damit durch dessen Entscheidung vom 14. Februar 1994 nicht in der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage gebunden. a) Im vorliegenden Fall ist die vorläufige Einstellung des gegen den Mitan- geklagten geführten Verfahrens erst während der Hauptverhandlung vor dem Be- rufungsgericht vorgenommen worden, wohingegen das Bayerische Oberste Lan- desgericht über eine Anwendbarkeit des § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO in einem Sachverhalt zu befinden hatte, bei dem schon die endgültige Verfahrenseinstel- lung vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist. b) Diese tatsächlichen Unterschiede sind für die Frage der entsprechen- den Anwendbarkeit von § 335 Abs. 3 StPO rechtlich beachtlich, sodass eine von 9 10 11 - 6 - der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichende Be- urteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Oberlandesgericht Köln je- denfalls möglich ist. aa) Dieses hat die vorgenannten tatsächlichen Unterschiede zwar erkannt, ihnen aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Begründet hat es dies da- mit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 153a Abs. 2 StPO iden- tisch seien, gleich ob eine Einstellung vor oder nach Beginn der Hauptverhand- lung erfolge. Diese Bewertung greift indes zu kurz. bb) § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO bezweckt in erster Linie, zu verhindern, dass ein Verfahren durch verschiedenartige Anfechtung in zwei unterschiedliche Rechtszüge gerät (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 – 5 StR 640/52, BGHSt 4, 207, 208; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 335 Rn. 10; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 335 Rn. 15; BeckOK-StPO/Wiedner, 44. Edition, § 335 Rn. 32) und will sich widersprechende Entscheidungen in einer Sache vermeiden (vgl. RG, Beschluss vom 6. Juni 1929 – g.S. II 500/29, RGSt 63, 194, 196; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 335 Rn. 21). Ihm liegen zumindest auch prozessökonomische Erwägungen zu- grunde (vgl. KMR-StPO/Momsen, Lfg. 54, § 335 Rn. 35). cc) Dahingestellt kann bleiben, ob die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts zutrifft, § 335 Abs. 3 StPO sei über dessen Wortlaut hinaus ent- sprechend auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Berufungsverfahren vor Be- ginn der Hauptverhandlung endgültig eingestellt worden ist. Prozessökonomi- sche Gesichtspunkte spielen bei einem bereits vor Beginn der Berufungshaupt- verhandlung endgültig eingestellten Verfahren eine geringere Rolle als bei einer Einstellung nach deren Beginn. Es liegt auf der Hand, dass die Beurteilung der Anwendbarkeit von § 335 Abs. 3 StPO auf die vorliegende Fallkonstellation 12 13 14 - 7 - dadurch beeinflusst werden kann, dass justizielle Ressourcen durch die Anbe- raumung und (teilweise) Durchführung einer Hauptverhandlung unwiederbring- lich verbraucht würden, wenn nach Einstellung des Berufungsverfahrens nach Beginn der Hauptverhandlung das Revisionsverfahren fortzuführen wäre. dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass in den gesetzlich geregelten Fäl- len des § 335 Abs. 3 StPO nicht danach unterschieden wird, ob die Berufungs- rücknahme bzw. deren Verwerfung als unzulässig vor oder nach Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist. Aber in den gesetzlich geregelten Fällen ist das Berufungsgericht – anders als bei einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO – ohne Einflussmöglichkeit auf den Abschluss des Berufungsverfahrens. Es voll- zieht die Erledigung des Berufungsverfahrens aus rein formalen Gründen und ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit, die ihm bei § 153a StPO eröffnet sind (vgl. auch BT-Drucks. 7/551, S. 69). 3. Das vorlegende Oberlandesgericht ist damit durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1994 nicht daran ge- hindert, das gegen den Angeklagten geführte Verfahren an das Landgericht Köln 15 16 - 8 - zurückzugeben. Eine Beantwortung der Vorlegungsfrage ist nicht veranlasst. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Amtsgericht Leverkusen, 27.06.2019 - 53 Ds - 951 Js 3867/16 - 107/17