Entscheidung
XIII ZB 40/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022BXIIIZB40
1mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIIIZB40.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 40/22 vom 11. Oktober 2022 in der Gewahrsamssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht Meppen hatte gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Ausreisegewahrsam angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen stellte das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 29. No- vember 2021 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat, und erlegte die zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der beteilig- 1 - 3 - ten Behörde auf. Der Betroffene beantragte für die Tätigkeit seines Verfahrens- bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren insgesamt einen Erstattungsbetrag von brutto 450,42 €. Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die von der beteiligten Behörde zu erstattenden notwendigen Aus- lagen des Betroffenen auf 384,37 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr nach VV 6300 mit der Mittelgebühr in Höhe von 280,50 € angesetzt. Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. Februar 2022 der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, sind die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden. Mit dem an- gefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 hat das Landgericht durch den Ein- zelrichter die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 7 mwN). 2. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Ver- letzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten hat. a) Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung ha- ben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gemäß § 568 Satz 2 ZPO - hier in Verbindung mit § 85 FamFG - dem Kollegium 2 3 4 5 6 - 4 - zu übertragen. Bejaht er die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbe- schwerde, darf er über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [juris Rn. 6 f.]; vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 8; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 4 f; vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21, juris Rn 8 f., jew. mwN). b) Dem hat der Einzelrichter im Streitfall nicht Rechnung getragen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen. 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Ein- zelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. III. Bei der erneuten Bearbeitung der Sache wird der Einzelrichter an- gesichts der Beschwer des Betroffenen von unter 200,00 € zunächst die Statt- 7 8 9 - 5 - haftigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und den Vortrag der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen haben. Kirchhoff Roloff Picker Rombach Holzinger Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 14.02.2022 - 33 XIV 4/21 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.03.2022 - 11 T 105/22 -