Entscheidung
XI ZR 189/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZR189.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/22 vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrü- cken vom 27. Juli 2022 - 4 C 76/22 - wird abgelehnt, weil das beab- sichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Überge- hung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zu- zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanz: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2022 - 4 C 76/22 (04) -