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Entscheidung

2 ARs 100/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022B2ARS100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022B2ARS100.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 100/22 2 AR 58/22 vom 11. Oktober 2022 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das Düngegesetz hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 583 OWi - 118 Js 1203/21 - 35/22 Amtsgericht Köln 13 OWi - 540 Js 3670/21 - 52/21 Amtsgericht Münster 118 Js-OWi 1203/21 - Staatsanwaltschaft Köln 540 Js-OWi 3670/21 - Staatsanwaltschaft Münster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Betroffenen am 11. Oktober 2022 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 11. November 2021 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Münster zuständig. Gründe: Die Amtsgerichte Münster und Köln streiten darüber, welches von ihnen für die Untersuchung und Entscheidung in einem Bußgeldverfahren zuständig ist. I. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Lan- desbeauftragter mit Sitz in Münster hat gegen den Betroffenen vier auf § 14 Abs. 2 des Düngegesetzes in Verbindung mit verschiedenen Regelungen der Düngeverordnung gestützte Bußgeldbescheide erlassen, gegen die der Be- troffene jeweils Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht Münster hat sich mit Beschluss vom 11. November 2021 für örtlich unzuständig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die 1 2 3 - 3 - Landesregierung in Nordrhein-Westfalen mit der Verordnung über die Zustän- digkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsa- chen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 5. Juli 2010 (GV. NRW, S. 422; im Folgenden: AGStrafZustV NRW) eine Dezentralisierungsrege- lung im Sinne des § 68 Abs. 3 OWiG getroffen habe und sich die Zuständigkeit in Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes zum Ge- genstand haben, nach den § 12 Abs. 2 Nr. 12, §§ 11, 10 AGStrafZustV NRW richte. Aus dem „allgemeinen Verweis in § 11 AGStrafZustV NRW auf die für die Umweltstrafsachen geltenden Regeln“ folge zugleich „die Geltung der Rege- lungen über den Gerichtsstand in den §§ 7 ff. StPO“. Zuständig sei deshalb das Amtsgericht Köln, da ein Tatort im Bezirk des Landgerichts Köln liege. Das Amtsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 10. März 2022 eben- falls für örtlich unzuständig erklärt und unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den vom Amtsgericht Münster in Bezug genommenen Regelungen nicht um solche gemäß § 68 Abs. 3 OWiG, sondern gemäß § 58 Abs. 1 GVG handele, die eine Konzentration und keine Dekonzentration von Zuständigkeiten bezwe- cke. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Amtsgerichte Münster (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 14 StPO berufen. 2. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung des Verfahrens ist das Amtsgericht Münster gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG als Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde. 4 5 6 - 4 - a) Die die Bußgeldbescheide erlassende Behörde – der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Über- tragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 5. Februar 2019, GV. NRW, S. 116) – hat ihren Sitz in Münster (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Nord- rhein-Westfalen vom 25. März 2022, GV. NRW, S. 360 [LWKG; wortidentisch mit § 19 Abs. 2 Buchstabe a) LWKG a.F.]; § 1 der Hauptsatzung der Landwirt- schaftskammer vom 8. Dezember 2017, zuletzt geändert durch die Erste Sat- zung zur Änderung der Hauptsatzung vom 6. Dezember 2019). b) Eine von der Grundregel des § 68 Abs. 1 OWiG abweichende Zustän- digkeit aufgrund einer vorgehenden Spezialregelung oder einer Rechtsverord- nung im Sinne des § 68 Abs. 3 OWiG besteht nicht. Eine solche besteht insbe- sondere auch nicht aufgrund der AGStrafZustV NRW für den hier maßgeblichen Fall eines Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes gegen § 14 des Düngegeset- zes. aa) Mit Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) bb) der Achten Verordnung zur Än- derung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschie- bungshaftsachen vom 22. Februar 2022 (GV. NRW, S. 308) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 12 AGStrafZustV NRW mit Wirkung ab dem 1. April 2022 (ersatzlos) aufgehoben und damit Verfahren betreffend Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes vom Anwendungsbereich der Verordnung aus- genommen, so dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Münster nach nunmehr bestehender Rechtslage ins Leere läuft. 7 8 9 - 5 - bb) Dessen ungeachtet wäre der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht von § 10 AGStrafZustV NRW erfasst. Nach dessen Satz 1 sind die „Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts begründet ist.“ Hiernach werden amtsge- richtliche Zuständigkeiten innerhalb eines Landgerichtsbezirks bei dem Amtsge- richt am Sitz des Landgerichts konzentriert. Bedeutsam und maßgeblich ist in- soweit die damit einhergehende Begrenzung auf (bestehende) Zuständigkeiten innerhalb eines Landgerichtsbezirks. An einer solchen Zuständigkeit eines im Landgerichtsbezirk Köln gelege- nen Amtsgerichts fehlt es. Die §§ 10, 11 AGStrafZustV NRW setzen sie gerade voraus. Es handelt sich nicht um (dezentralisierende) Regelungen im Sinne des § 68 Abs. 3 OWiG. Vielmehr gehen sie – was auch der historische Befund be- legt (vgl. Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Umweltstrafsachen und in Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene vom 17. März 2005, GV. NRW, S. 222) – auf die Konzentrationsermächtigung des § 58 Abs. 1 GVG zurück. Auf die (bedenkliche) Ansicht des Amtsgerichts Münster, dass über den 10 11 12 - 6 - Verweis des § 11 AGStrafZustV auf die für die Umweltstrafsachen geltenden Regeln die §§ 7 ff. StPO Anwendung finden, kommt es daher nicht mehr an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt