Entscheidung
AnwSt (B) 3/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST.B.3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 3/22 vom 10. Oktober 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 10. Oktober 2022 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwalts- gerichtshofs Berlin vom 11. Mai 2022 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegrün- dung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. 1 2 - 3 - Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entschei- denden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Ein- zelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufs- pflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend ge- machten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. 3 - 4 - Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Kau Merk Vorinstanzen: ANWG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2021 - 1 AnwG 17/20 - AGH Berlin, Entscheidung vom 11.05.2022 - II AGH 1/22 - 4